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Kategorie: Anwalt Immobilienrecht , 17.07.2020 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 179 mal gelesen)

Corona: Strom, Gas, Wasser, Internet – muss ich zahlen?

ein älteres Ehepaar prüft Strom Gas Wasser Internet Rechnungen ein älteres Ehepaar prüft Strom Gas Wasser Internet Rechnungen © freepik - mko

Die Corona-Pandemie stürzt viele Menschen und Betriebe in große wirtschaftliche und existenzielle Krisen. Um den Menschen und Kleinstgewerbebetrieben Zeit zu verschaffen, staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, wurde per Gesetz für wichtige Verträge der Existenzsicherung und für Verbraucherdarlehensverträge vorübergehend Zahlungsaufschub gewährt. Diese Regelung ist zum 1. Juli 2020 ausgelaufen. Worauf müssen Verbraucher jetzt achten?

Weniger Geld wegen Corona? Zuerst staatliche Hilfen in Anspruch nehmen!


Verbraucher, die wegen der Corona-Krise über weniger Geld als vorher verfügen, sollten zunächst in Erwägung ziehen, staatliche Hilfen in Anspruch zu nehmen. In Frage kommen Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Wohngeld oder Hartz IV-Aufstockungsleistungen. Ein Vorteil dieser Unterstützungsleistungen ist, dass sie nicht zurückgezahlt werden müssen. Bei Zahlungsaufschüben besteht immer die Gefahr, dass sie zwar kurzfristig Luft verschaffen, sich aber zu einem Schuldenberg anhäufen können, der später nicht zurückgezahlt werden kann.

Strom, Wasser, Internet – Zahlungsaufschub möglich?


Verbraucher, die sich aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftlich schwierigen Lagen befanden, sollten nicht von Grundversorgungsleistungen abgeschnitten werden. Zu den Grundversorgungsleistungen gehören Strom, Gas, Wasser und Telekommunikationsdienstleistungen. Aus diesem Grund wurde Betroffenen per Gesetz ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht zugesprochen. Faktisch handelte es sich um einen Zahlungsaufschub für alle Grundversorgungsverträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden. Dies galt auch für Kleinstgewerbebetriebe mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu zwei Millionen Euro.'

Voraussetzung für den Zahlungsaufschub war, dass die finanzielle Notlage des Verbrauchers aufgrund der Corona-Epidemie entstanden ist und ihm nicht mehr genügend Geld für einen angemessenen Lebensunterhalt zur Verfügung stand, wenn er seiner Zahlungspflicht nachkommen würde.

Bei Kleinstgewerbebetrieben griff das Leistungsverweigerungsrecht, wenn sie aufgrund der Corona-Epidemie ihre geschuldete Leistung nicht mehr erbringen konnten oder mit der Leistungserbringung die wirtschaftliche Existenz ihres Betriebs gefährdet hätten. Hat die fehlende Leistungsfähigkeit des Betriebs eine andere Ursache, bestand kein Anspruch auf das Leistungsverweigerungsrecht.
Verbraucher und Kleinstgewerbebetriebe in corona-bedingter wirtschaftlicher Not wurde bis zum 30. Juni 2020 Zahlungsaufschub für Grundversorgungsleistungen gewährt.

Worauf müssen betroffene Verbraucher jetzt achten?


Ab dem 1. Juli 2020 müssen Verbraucher ihren Zahlungsverpflichtungen bei den Verträgen der Grundversorgung wieder vollumfänglich nachkommen. Tun sie das nicht, geraten sie in Zahlungsverzug und es können Verzugszinsen entstehen. Auch die Zahlungsansprüche, die zwischen April 2020 und Juni 2020 entstanden sind, müssen nun beglichen werden.

Verbraucherdarlehen – Stundung möglich?


Bei Verbraucherdarlehnsverträgen, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, bestand die Möglichkeit, dass Rückzahlungs-, Zins- und Tilgungsraten gestundet wurden. Voraussetzung war, dass der Darlehnsnehmer aufgrund der Corona-Krise nicht mehr in der Lage war das Darlehn zu bedienen ohne das ein angemessener Lebensunterhalt für ihn gefährdet war.

Die Stundung war für Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen möglich, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig wurden. Danach müssen die Verbindlichkeiten wieder gezahlt werden.

Das Amtsgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 32 C 1631/20 (89)) hat einem von coronabedingter Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer per einstweiliger Verfügung gegenüber seiner Bank eine Verlängerung der Frist zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung zugesprochen. Der Mann hatte gegenüber seiner Bank den Nachweis erbracht, dass er wegen Corona weniger Einnahmen erzielt und daher nicht zur Rückzahlung innerhalb der von der Bank gestellten Frist in der Lage war. Für das Gericht hat er damit die Voraussetzungen für die Stundung seiner Rückzahlung der Kontoüberziehung erfüllt.

Was ist bei gestundeten Verbraucherdarlehn jetzt wichtig?


Ab dem 1. Juli 2020 müssen die gestundeten Darlehnsraten wieder bedient werden. Damit keine doppelte Belastung von laufenden Raten und gestundeten Raten auf die Verbraucher zu kommt, wurde gesetzlich geregelt, dass der Darlehnsvertrag um drei Monate verlängert wird. Die Fälligkeit für die Darlehnsraten wird um diese Frist hinausgeschoben. Das heißt Rückzahlungs- oder Tilgungsraten, die am 1. Juli 2020 fällig wurden müssen erst am 1. Oktober 2020 bezahlt werden.

In vielen Fällen konnten Verbraucher im Einvernehmen mit ihrer Bank auch abweichende Vereinbarungen zur Stundung und Rückzahlung treffen, die dann vorrangig gelten.

erstmals veröffentlicht am 02.04.2020, letzte Aktualisierung am 17.07.2020

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