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Kategorie: Anwalt Reiserecht ,
25.11.2024 (Lesedauer ca. 5 Minuten, 6468 mal gelesen)
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Weihnachtsmarkt: 6 wichtige Tipps für Besucher und Händler

Weihnachtsmarkt: 6 wichtige Tipps für Besucher und Händler © eyetronic - Fotolia

Ein Besuch auf dem Weihnachtsmarkt gehört für viele zur Adventszeit dazu. Doch ab wieviel Jahren dürfen Jugendliche eigentlich Glühwein trinken? Ist es erlaubt Glühwein-Pfandbecher einfach mit nach Hause zu nehmen? Nach wie vielen Glühwein oder Jagertee sollten Autofahrer lieber die Finger vom Autoschlüssel lassen? Worauf muss man beim Transport großer Tannenbäume achten? Und welcher Arbeitsschutz gilt für Aushilfen auf dem Weihnachtsmarkt?

1. Welche Sicherheitshinweise sollte man auf einem Weihnachtsmarkt beachten?


Gerade an Wochenenden und abends sind Weihnachtsmärkte oft sehr voll. Um Menschenmengen und Gedränge zu vermeiden, wählen Sie am besten weniger besuchte Zeiten, etwa Vormittage oder Wochentage. Behalten Sie Ihre Kinder im Blick. Kinder können in der Menge schnell verloren gehen. Verabreden Sie einen Treffpunkt für den Fall, dass Sie sich verlieren.

Informieren Sie sich über die Lage von Notausgängen und Fluchtwegen. Viele Weihnachtsmärkte haben Sicherheits- und Informationsstände, die im Notfall helfen können.

Weihnachtsmärkte sind ein beliebter Ort für Taschendiebe. Bewahren Sie Wertsachen sicher auf, nutzen Sie am besten Innentaschen oder Brustbeutel. Viele Stände akzeptieren nur Bargeld. Nehmen Sie ausreichend Kleingeld mit, um Wartezeiten zu vermeiden. Bewahren Sie das Geld sicher und verteilt auf.

Ein Tipp für Hundebesitzer: Weihnachtsmärkte sind laut, voll und oft stressig für Tiere. Wenn möglich, lassen Sie Ihren Hund zu Hause.

2. Darf man Pfandbecher vom Weihnachtsmarkt mit nach Hause nehmen?


Viele Weihnachtsmärkte bieten Glühwein oder Punsch in Mehrwegbechern an. Nutzen Sie diese, um Müll zu vermeiden. Die Becher für Glühwein und Punsch sind in der Regel jährlich limitiert und damit für viele Weihnachtsmarkt-Besucher einer beliebtes Sammler-Objekt. Aus diesem Grund werden die Pfandbecher mit nach Hause genommen oder an die Daheimgebliebenen verschenkt. Doch Vorsicht: Das ist eigentlich nicht erlaubt! "Pfand" ist rechtlich nicht dasselbe wie "Kaufpreis", auch wenn die Höhe eines Pfands dem finanziellen Wert eines Bechers entsprechen mag. Kaufen bedeutet juristisch erwerben, ein Pfand hinterlegen bedeutet, den Gegenstand zu nutzen, um ihn anschließend wieder zurückzubringen. Wer also einen Becher vom Weihnachtsmarkt ohne zu fragen mit nach Hause nimmt, begeht einen Diebstahl. Die meisten Gewerbetreibenden erstatten aber keine Anzeige, sondern haben das Pfand für den Becher so angepasst, dass es entweder dem Wert des Bechers entspricht oder sogar noch höher ist. So können die Gewerbetreibende den Verlust verschmerzen und der ein oder andere Becher kann nach Hause wandern, ohne dass der Weihnachtsmarkt-Besucher mit einer Anzeige zu rechnen hat. Besser ist es aber den Standbesitzer einfach zu fragen.

3. Ab welchem Alter dürfen Jugendliche auf dem Weihnachtsmarkt Glühwein & Co. trinken?


Ob heiße Cocktails, Glühwein "mit Schuss" oder "Flying Hirsch": Auf dem Weihnachtsmarkt gibt es unterschiedliche Spirituosen und entsprechend unterschiedliche Regeln, ab welchem Alter ihr Kauf, bzw. der Konsum erlaubt ist.
Der "normale" alkoholhaltige Glühwein ohne zusätzliche Spirituosen darf grundsätzlich nicht an Kinder verkauft werden. Jugendliche ohne Begleitung eines Erwachsenen dürfen sich ab 16 Jahren einen Glühwein genehmigen. Jugendliche ab 14 Jahren dürfen in Begleitung eines Erziehungsberechtigten mit dessen Zustimmung Glühwein kaufen und trinken. Anders sieht das mit branntweinhaltigen Getränken aus. Der Glühwein mit dem berühmten Schuss (z.B. Rum) darf weder von unter 18-Jährigen getrunken, noch geordert werden.

4. Nach wie vielen Glühwein sollten Autofahrer ihr Fahrzeug stehen lassen?


Zu einem stimmungsvollen Weihnachtsmarktbesuch gehört für viele Besucher ein Gläschen Glühwein, Punsch oder Jagertee dazu. Doch für Autofahrer gilt: Schon nach einem Becher Glühwein und Co. sollte man das Fahrzeug besser stehen lassen und den Bus oder ein Taxi nehmen. Dies gilt besonders für Fahranfänger in der Probezeit bis zur Vollendung des 21. Lebensjahr, ansonsten riskieren sie einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei, 250 Euro Bußgeld, ein Fahrverbot und eine kostenpflichtigen Nachschulung.

Aber auch für alle übrigen Autofahrer kann schon ein Glas Glühwein erwiesenermaßen die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Selbst einzuschätzen, mit wie viel Glühwein man sich noch hinters Steuer setzen kann, ist schwer. Die Alkoholkonzentration im Blut hängt von verschiedenen Faktoren wie Alter, Gewicht, Geschlecht und Tagesform ab. Der Führerschein kann bereits bei einem Glas Glühwein weg sein, wenn der Autofahrer durch eine unsichere Fahrweise, wie etwa Fahrfehler oder Schlangenlinienfahren, auffällt. Dafür reicht auch eine Alkoholkonzentration von weniger als 0,5 Promille Alkohol im Blut.

Alkoholisierte Autofahrer mit 0,5 Promille Alkohol im Blut und mehr riskieren ein Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot – Wiederholungstäter noch mehr! Wer sich 1,1 Promille mit Glühwein zusammengezwitschert hat und sich hinters Steuer setzt, ist absolut fahruntüchtig und muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe für die Trunkenheitsfahrt rechnen. Die Fahrerlaubnis wird entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung erteilt.
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5. Was ist beim Transport von Weihnachtsbäume zu beachten?


Wer sich auf dem Weihnachtsmarkt einen Weihnachtsbaum kauft, muss beim Transport des Weihnachtsbaums nach Hause mit dem Auto folgendes beachten: Wird der Weihnachtsbaum mit dem Auto transportiert, sollte er mit seiner Spitze nach hinten aus dem Kofferraum ragen. So gefährdet der Fahrtwind nicht die Äste des Baums. Ragt der Baum über einen Meter aus dem Auto, dann muss das Ende mit einem roten Tuch gekennzeichnet werden. Mehr als 1,50 Meter darf der Weihnachtsbaum allerdings nicht aus dem Auto ragen – ansonsten kann ein Bußgeld drohen!

Ob außen oder innen im Auto transportiert: Der Weihnachtsbaum muss gut mit entsprechenden Gurten gesichert werden. Ganz wichtig: Die Sicht des Autofahrers darf nicht beeinträchtigt sein.

6. Gilt für Aushilfen auf dem Weihnachtsmarkt der gesetzliche Arbeitsschutz?


Bratwürste wenden bis das Handgelenk schmerzt, Tabletts mit Glühwein schleppen bis die Schulter kracht – Arbeiten auf dem Weihnachtsmarkt kann ein Knochenjob sein Arbeitgeber von Aushilfen auf dem Weihnachtsmarkt sind verpflichtet Gesundheit und Wohlergehen der Beschäftigten zu schützen. Sie müssen das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz und auch Vorschriften zur Unfallverhütung beachten. Dazu gehört, dass sie ihre Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit aufklären- selbst oder durch eine fachkundige Person. So muss einer Aushilfe auf dem Weihnachtsmarkt etwa der Umgang mit der Fritteuse erklärt und gezeigt werden, um Unfälle zu vermeiden.

Weiterhin muss der Gewerbetreibende seine Räume und Gerätschaften, die zur Arbeit notwendig sind, so bereitstellen, dass keine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Aushilfe besteht. Auch gesundheitlichen Überanstrengungen, wie etwa das stundenlange Schleppen von schweren Tabletts mit Gläsern, muss der Arbeitgeber entgegenwirken. Legt ein Beschäftigter ein ärztliches Attest vor, dass er bestimmte Tätigkeiten aufgrund seines Gesundheitszustands nicht vornehmen kann, muss der Arbeitgeber ihn mit anderen Tätigkeiten bedenken.

Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Sorgfaltspflichten hat der Beschäftigte die Möglichkeit seine Arbeitsleistung zurückhalten. Er kann den Arbeitgeber bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen und auf Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands klagen. Kommt es zu einem Unfall aufgrund der Sorgfaltspflichtverletzung haftet der Arbeitgeber dem Beschäftigten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Bei Berufskrankheiten oder Arbeitsunfällen springt die Berufsgenossenschaft für die Folgen ein. Es sei denn, der Arbeitgeber hat den Schaden vorsätzlich hervorgerufen, dann haftet er im vollen Umfang.

erstmals veröffentlicht am 02.12.2016, letzte Aktualisierung am 25.11.2024

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