Weihnachtsmarkt: 6 wichtige Tipps für Besucher und Händler
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Ob stimmungsvolle Lichter, heißer Glühwein oder kunsthandwerkliche Stände: Weihnachtsmärkte ziehen jedes Jahr Millionen Menschen an. Damit der Besuch für Gäste sicher bleibt und Händler rechtlich auf der sicheren Seite sind, gibt es für Besucher als auch für Standbetreibern einiges zu beachten, um Stress und Ärger zu vermeiden.
- 1. Sicherheit auf dem Weihnachtsmarkt beachten!
- 2. Darf man Pfandbecher vom Weihnachtsmarkt mit nach Hause nehmen?
- 3. Glühwein & Co. – Vorsicht beim Alkoholkonsum!
- 4. Wann macht sich der Weihnachtsmann auf dem Weihnachtsmarkt schadensersatzpflichtig?
- 5. Gilt für Aushilfen auf dem Weihnachtsmarkt der gesetzliche Arbeitsschutz?
- 6. Was ist beim Transport von Weihnachtsbäume zu beachten?
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1. Sicherheit auf dem Weihnachtsmarkt beachten!
Gerade an Wochenenden und abends sind Weihnachtsmärkte oft sehr voll. Um Menschenmengen und Gedränge zu vermeiden, wählen Sie am besten weniger besuchte Zeiten, etwa Vormittage oder Wochentage. Behalten Sie Ihre Kinder im Blick. Kinder können in der Menge schnell verloren gehen. Verabreden Sie einen Treffpunkt für den Fall, dass Sie sich verlieren.
Informieren Sie sich über die Lage von Notausgängen und Fluchtwegen. Viele Weihnachtsmärkte haben Sicherheits- und Informationsstände, die im Notfall helfen können. Händler müssen Fluchtwege freihalten, Stände sicher befestigen und Brandschutzauflagen einhalten.
Weihnachtsmärkte sind ein beliebter Ort für Taschendiebe. Bewahren Sie Wertsachen, wie Geldbeutel oder Handy, sicher nah am Körper auf. Nutzen Sie dafür am besten Innentaschen oder Brustbeutel. Rucksäcke sollten unbedingt sicher verschlossen sein. Bezahlen Sie, wenn möglich kontaktlos. Da viele Stände aber nur Bargeld akzeptieren, nehmen Sie ausreichend Kleingeld mit, um Wartezeiten zu vermeiden.
Händler können ihren Stand zusätzlich mit einfachen Sicherheitslösungen wie Kameras oder verschließbaren Kassen schützen.
Ein Tipp für Hundebesitzer: Weihnachtsmärkte sind laut, voll und oft stressig für Tiere. Wenn möglich, lassen Sie Ihren Hund zu Hause.
2. Darf man Pfandbecher vom Weihnachtsmarkt mit nach Hause nehmen?
Viele Weihnachtsmärkte bieten Glühwein oder Punsch in Mehrwegbechern an. Nutzen Sie diese, um Müll zu vermeiden. Die Becher für Glühwein und Punsch sind in der Regel jährlich limitiert und damit für viele Weihnachtsmarkt-Besucher einer beliebtes Sammler-Objekt. Aus diesem Grund werden die Pfandbecher mit nach Hause genommen oder an die Daheimgebliebenen verschenkt. Doch Vorsicht: Das ist eigentlich nicht erlaubt! "Pfand" ist rechtlich nicht dasselbe wie "Kaufpreis", auch wenn die Höhe eines Pfands dem finanziellen Wert eines Bechers entsprechen mag. Kaufen bedeutet juristisch erwerben, ein Pfand hinterlegen bedeutet, den Gegenstand zu nutzen, um ihn anschließend wieder zurückzubringen. Wer also einen Becher vom Weihnachtsmarkt ohne zu fragen mit nach Hause nimmt, begeht einen Diebstahl. Die meisten Gewerbetreibenden erstatten aber keine Anzeige, sondern haben das Pfand für den Becher so angepasst, dass es entweder dem Wert des Bechers entspricht oder sogar noch höher ist. So können die Gewerbetreibende den Verlust verschmerzen und der ein oder andere Becher kann nach Hause wandern, ohne dass der Weihnachtsmarkt-Besucher mit einer Anzeige zu rechnen hat. Besser ist es aber den Standbesitzer einfach zu fragen.
3. Glühwein & Co. – Vorsicht beim Alkoholkonsum!
Zu einem stimmungsvollen Weihnachtsmarktbesuch gehört für viele Besucher ein Gläschen Glühwein, Punsch oder Jagertee dazu. Alkohol wirkt bei Kälte aber schneller, als man denkt. Genießen Sie ihr Getränk daher langsam und trinken Sie zwischendurch Wasser.
Für Autofahrer gilt: Schon nach einem Becher Glühwein und Co. sollte man das Fahrzeug besser stehen lassen und den Bus oder ein Taxi nehmen. Dies gilt besonders für Fahranfänger in der Probezeit bis zur Vollendung des 21. Lebensjahr, ansonsten riskieren sie einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei, 250 Euro Bußgeld, ein Fahrverbot und eine kostenpflichtigen Nachschulung.
Aber auch für alle übrigen Autofahrer kann schon ein Glas Glühwein erwiesenermaßen die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Selbst einzuschätzen, mit wie viel Glühwein man sich noch hinters Steuer setzen kann, ist schwer. Die Alkoholkonzentration im Blut hängt von verschiedenen Faktoren wie Alter, Gewicht, Geschlecht und Tagesform ab. Der Führerschein kann bereits bei einem Glas Glühwein weg sein, wenn der Autofahrer durch eine unsichere Fahrweise, wie etwa Fahrfehler oder Schlangenlinienfahren, auffällt. Dafür reicht auch eine Alkoholkonzentration von weniger als 0,5 Promille Alkohol im Blut.
Alkoholisierte Autofahrer mit 0,5 Promille Alkohol im Blut und mehr riskieren ein Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot – Wiederholungstäter noch mehr! Wer sich 1,1 Promille mit Glühwein zusammengezwitschert hat und sich hinters Steuer setzt, ist absolut fahruntüchtig und muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe für die Trunkenheitsfahrt rechnen. Die Fahrerlaubnis wird entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung erteilt.
Für Händler gilt: Kein Ausschank an deutlich Betrunkene oder Minderjährige, denn Verstöße können teuer werden.
Der "normale" alkoholhaltige Glühwein ohne zusätzliche Spirituosen darf grundsätzlich nicht an Kinder verkauft werden. Jugendliche ohne Begleitung eines Erwachsenen dürfen sich ab 16 Jahren einen Glühwein genehmigen. Jugendliche ab 14 Jahren dürfen in Begleitung eines Erziehungsberechtigten mit dessen Zustimmung Glühwein kaufen und trinken. Anders sieht das mit branntweinhaltigen Getränken aus. Der Glühwein mit dem berühmten Schuss (z.B. Rum) darf weder von unter 18-Jährigen getrunken, noch geordert werden.
4. Wann macht sich der Weihnachtsmann auf dem Weihnachtsmarkt schadensersatzpflichtig?
Auch wenn der Weihnachtsmann für die meisten Menschen positiv besetzt ist, rechtlich betrachtet ist er nichts anderes als eine arbeits- oder auftragsrechtlich eingesetzte Person. Und damit gilt: Verletzt er jemanden oder beschädigt er etwas, kann das Schadensersatzansprüche auslösen.
So musste ein 62jähriger als Weihnachtsmann verkleideter Darsteller eine Geldauflage von 4.000 Euro zahlen, weil er auf dem Weihnachtmarkt einem vierjährigen Kind mit einer Tannenzweigrute einen Schlag versetzte, nachdem der Junge ihm die Zunge rausgestreckt hatte, so das Amtsgericht Stralsund.
5. Gilt für Aushilfen auf dem Weihnachtsmarkt der gesetzliche Arbeitsschutz?
Bratwürste wenden bis das Handgelenk schmerzt, Tabletts mit Glühwein schleppen bis die Schulter kracht – Arbeiten auf dem Weihnachtsmarkt kann ein Knochenjob sein Arbeitgeber von Aushilfen auf dem Weihnachtsmarkt sind verpflichtet Gesundheit und Wohlergehen der Beschäftigten zu schützen. Sie müssen das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitssicherheitsgesetz und auch Vorschriften zur Unfallverhütung beachten. Dazu gehört, dass sie ihre Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit aufklären- selbst oder durch eine fachkundige Person. So muss einer Aushilfe auf dem Weihnachtsmarkt etwa der Umgang mit der Fritteuse erklärt und gezeigt werden, um Unfälle zu vermeiden.
Weiterhin muss der Gewerbetreibende seine Räume und Gerätschaften, die zur Arbeit notwendig sind, so bereitstellen, dass keine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der Aushilfe besteht. Auch gesundheitlichen Überanstrengungen, wie etwa das stundenlange Schleppen von schweren Tabletts mit Gläsern, muss der Arbeitgeber entgegenwirken. Legt ein Beschäftigter ein ärztliches Attest vor, dass er bestimmte Tätigkeiten aufgrund seines Gesundheitszustands nicht vornehmen kann, muss der Arbeitgeber ihn mit anderen Tätigkeiten bedenken.
Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Sorgfaltspflichten hat der Beschäftigte die Möglichkeit seine Arbeitsleistung zurückhalten. Er kann den Arbeitgeber bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen und auf Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands klagen. Kommt es zu einem Unfall aufgrund der Sorgfaltspflichtverletzung haftet der Arbeitgeber dem Beschäftigten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Bei Berufskrankheiten oder Arbeitsunfällen springt die Berufsgenossenschaft für die Folgen ein. Es sei denn, der Arbeitgeber hat den Schaden vorsätzlich hervorgerufen, dann haftet er im vollen Umfang.
6. Was ist beim Transport von Weihnachtsbäume zu beachten?
Wer sich auf dem Weihnachtsmarkt einen Weihnachtsbaum kauft, muss beim Transport des Weihnachtsbaums nach Hause mit dem Auto folgendes beachten: Wird der Weihnachtsbaum mit dem Auto transportiert, sollte er mit seiner Spitze nach hinten aus dem Kofferraum ragen. So gefährdet der Fahrtwind nicht die Äste des Baums. Ragt der Baum über einen Meter aus dem Auto, dann muss das Ende mit einem roten Tuch gekennzeichnet werden. Mehr als 1,50 Meter darf der Weihnachtsbaum allerdings nicht aus dem Auto ragen – ansonsten kann ein Bußgeld drohen!
Ob außen oder innen im Auto transportiert: Der Weihnachtsbaum muss gut mit entsprechenden Gurten gesichert werden. Ganz wichtig: Die Sicht des Autofahrers darf nicht beeinträchtigt sein.
erstmals veröffentlicht am 02.12.2016, letzte Aktualisierung am 24.11.2025
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