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Kategorie: Anwalt Verkehrsrecht ,
04.05.2026 (Lesedauer ca. 6 Minuten, 1696 mal gelesen)
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Neue Motorradsaison: Was müssen Biker beachten?

Neue Motorradsaison: Was müssen Biker beachten? © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com

Wenn im Frühling die Motorradsaison beginnt, holen viele Biker ihre Maschinen wieder aus Garage oder Winterlager. Vor der ersten Tour stellen sich jedoch einige Fragen: Welche Anforderungen gelten aktuell für Helm und Schutzkleidung? Wer trägt die Verantwortung nach einem Motorradunfall? Was ist bei Gruppenfahrten im Pulk wichtig? Und kann auch Motorradfahrern eine Fahrtenbuchauflage drohen?

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Wie erhält man ein Saisonkennzeichen für ein Motorrad?


Viele Motorradfahrer melden ihr Motorrad, um Steuern und Versicherungsbeiträge zu sparen, im Winter ab. Wer sein Motorrad nur in bestimmten Monaten fährt, kann bei der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle ein Saisonkennzeichen beantragen. Möglich ist das bundesweit für einen festgelegten Betriebszeitraum von mindestens zwei und höchstens elf vollen Monaten. Der Zeitraum wird auf dem Kennzeichen rechts eingeprägt, zum Beispiel 04/10 für April bis Oktober.
Für den Antrag werden in der Regel die üblichen Zulassungsunterlagen benötigt: Ausweisdokument, Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, gültige HU, elektronische Versicherungsbestätigung, SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer und gegebenenfalls eine Vollmacht. Der genaue Ablauf kann je nach Zulassungsbehörde leicht variieren, manchmal ist auch eine Online-Zulassung möglich.
Während der eingetragenen Saison darf das Motorrad normal im öffentlichen Straßenverkehr genutzt und abgestellt werden. Außerhalb dieses Zeitraums ist beides auf öffentlichen Straßen und Plätzen nicht erlaubt; das Motorrad muss dann auf Privatgrund, in einer Garage oder auf einem privaten Stellplatz stehen.

Für wen und wann gilt die Helmpflicht beim Motorrad fahren?


In Deutschland besteht für Motorradfahrer – und zwar Fahrer und Beifahrer – die Pflicht zum Tragen eines geeigneten Helms. Geeignet ist ein genormter Schutzhelm aus dem Motorradfachhandel. Nicht geeignet sind etwa Bauhelme oder Fahrradhelme.
Aus medizinischen Gründen kann eine Befreiung von der Helmpflicht möglich sein. Das geht aber nur dann, wenn es für den Betroffenen unzumutbar ist ein anderes Verkehrsmittel, bei den keine Helmpflicht besteht, zu nutzen. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf (Az. 14 L 2046/21). Um eine Ausnahmegenehmigung von der Kommune zu erhalten, benötigt der Betroffene ein ärztliches Attest.
Die Helmpflicht gilt auch für Turban-Träger, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (Az. BVerwG 3 C 24.17) und das VG Freiburg (Az. 6 K 2929/14). Begründung: Die Helmpflicht verstößt nicht gegen die Religionsfreiheit eines gläubigen Sikhs. Der Kern seines Glaubens besteht im Bedecken und Nicht-Abschneiden des Haares, was mit dem Aufsetzen eines Helms nicht angegriffen wird.
Wer gegen die Helmpflicht verstößt riskiert ein Ordnungsgeld in Höhe von 15 Euro. Bei der Mitnahme eines Kindes ohne geeigneten Helm erhöht sich das Bußgeld auf 60 Euro und einen Punkt in Flensburg.

Was muss man bei der Kleidung fürs Motorrad beachten?


Neben der Kontrolle des Helms sollte auch die Motorradkleidung zum Saisonstart überprüft werden. Beschädigungen oder fehlende Reflektoren können im Straßenverkehr schnell böse Folgen haben.
Übrigens: Trägt der Motorradfahrer keine geeignete Schutzkleidung, hat er an seinen Verletzungen aufgrund eines Motorradunfalls eine Mitschuld und erhält weniger Schmerzensgeld, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az. I-1 U 137/05).
Das sieht auch das OLG Brandenburg (Az. 12 U 107/23) im Fall eines jungen Mannes, der mit Gartenclogs Motorrad fuhr, einen Unfall mit einer Autofahrerin erlitt und nun Schmerzensgeld für seinen amputierten Zeh verlangte. Laut Gericht empfehlen alle maßgeblichen Motorradverbände nur mit entsprechender Schutzkleidung Motorrad zu fahren, schließlich sei ein Motorradfahrer aufgrund der Instabilität seines Fahrzeugs im Straßenverkehr besonders gefährdet. Der junge Mann hätte geeignetes Schuhwerk beim Motorradfahren tragen sollen.

Wann haftet die Kommune beim Sturz vom Motorrad wegen schlechtem Straßenbelag?


Stürzt ein Motorradfahrer auf Rollsplitt kann er dafür kein Schmerzensgeld vom Land verlangen. Dies entschied das Landgericht (LG) Magdeburg (Az. 10 O 1092/13) im Fall eines Motorradfahrers, der auf einer Bundesstraße mit rund 50 km/h Geschwindigkeit auf einem Rollsplittfeld ausrutschte und sich erheblich verletzte. Vor dem Rollsplittfeld war ein Warnschild aufgestellt. Damit hat das Land seine Verkehrssicherungspflichten erfüllt, entschied das Gericht. Der Mann hätte seine Geschwindigkeit dem Straßenbelang anpassen müssen. Fehlt es aber an einem entsprechenden Warnhinweis, haftet die Kommune für den Rollsplit-Unfall, so das Schleswig-Holsteinische OLG (Az. 7 U 143/14).
Ein Land haftet im Falle eines Motorradunfalls auch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn der Straßenbelag nicht ausreichende Griffigkeit aufweist und das Land diesen Mangel nicht behebt, so das LG Detmold (Az. 9 O 86/15).

Wer haftet bei einem Motorradunfall?


Ein Motorradfahrer, der während seiner Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr Kunststücke, wie Fahren nur auf dem Hinterrad, macht, muss sich bei einem Unfall ein Mitverschulden von 50 Prozent wegen eines Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht anlasten lassen, entschied das OLG Hamm (Az. 11 U 38/22).
Kommt es zu einem Unfall, weil ein Motorradfahrer einem Fußgänger ausweichen muss, der unvermittelt auf der Fahrbahn stehen bleibt, hat der gestürzte Motorradfahrer einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Mitverschuldens des Fußgängers, so das OLG Saarbrücken (Az. 4 U 425/09 – 120).
Stürzt ein Motorradfahrer beim Bremsen, um einen Auffahrunfall zu vermeiden, spricht das für einen zu geringen Abstand und mangelnde Aufmerksamkeit, so das OLG Celle (Az. 14 U 32/23). Das Gericht stellt klar, dass dies auch für berührungslose Unfälle gilt.

Motorrad kippt um – Wer zahlt den Schaden?


Kippt ein abgestelltes Motorrad um und beschädigt ein Auto, hat der Autofahrer nicht immer einen Anspruch auf Schadensersatz. Ist die Umkipp-Ursache nicht geklärt und wurde das Motorrad ordnungsgemäß mit Hilfe des Haupt- oder Seitenständers abgestellt, scheidet eine Haftung des Motorradfahrers wegen Betriebsgefahr aus, so das Amtsgericht (AG) Rüsselsheim (Az. 3 C 536/99). Anders das LG Bochum (Az. 5 S 195/03) wonach der Motorradfahrer aufgrund der Betriebsgefahr seiner Maschine für die Lackschäden und Beulen am Auto haftet.

Was müssen Motorradfahrer bei Pulk-Fahrten beachten?


Bei Fahrten in der Gruppe zählt vor allem, dass Sicherheit vor Tempo geht. Hilfreich ist oft eine feste Reihenfolge, wonach erfahrene Fahrer meist vorne und hinten fahren, weniger geübte Fahrer eher im vorderen Mittelfeld. Während der Fahrt sollte die Gruppe versetzt fahren. Das bedeutet, dass der erste Fahrer eher links in der Spur fährt, der nächste eher rechts, der dritte wieder links. So bleibt der Abstand innerhalb der Gruppe übersichtlich, ohne dass die Motorräder zu dicht nebeneinander fahren. In Kurven, bei schlechten Straßen, beim Überholen und an Engstellen gilt dagegen hintereinander fahren und ausreichend Abstand halten. Der Abstand muss immer zur Geschwindigkeit, Sicht und Fahrbahn passen. Gerade in großen Pulks steigt das Risiko von Auffahrunfällen, wenn plötzlich gebremst wird. Deshalb sollten Handzeichen oder klare Kommunikation genutzt werden, etwa bei Hindernissen, Tankstopps oder Richtungswechseln. Überholen sollte nur jeder Fahrer für sich selbst entscheiden. Niemand darf sich gedrängt fühlen, nur weil der Vordermann überholt hat. Nach einem Überholvorgang sollte genug Platz bleiben, damit andere sicher einscheren können. Riskante Manöver, Drängeln oder Mitziehen sind bei Pulk-Fahrten besonders gefährlich. Wichtig ist auch der Blick nach hinten. Jeder Fahrer sollte darauf achten, ob der Hintermann noch da ist. Geht jemand verloren, wird an einer sicheren Stelle gewartet oder die Gruppe informiert. So muss niemand hetzen, um wieder aufzuschließen.
Fahren Motorradfahrer einvernehmlich als Gruppe im Pulk ohne den erforderlichen Sicherheitsabstand zu wahren, ist das als stillschweigende Haftungsbeschränkung anzusehen, so das OLG Frankfurt am Main (Az. 22 U 39/14). Bei einem Unfall mit einem anderen Motorradfahrer haftet der Unfallverursacher dann nur bei grober Fahrlässigkeit.
Übrigens: Kommt es bei einer Motorradtour, die von einem Reiseveranstalter durchgeführt wird, aufgrund eines Fahrfehlers eines Teilnehmers zu einem Motorradunfall, haftet dafür nicht der Reiseveranstalter, so das OLG Stuttgart (Az. 3 U 23/23). Laut Gericht garantiert der Reiseveranstalter keine Unfallfreiheit auf der Reise.

Können auch Motorradfahrer eine Fahrtenbuchauflage erhalten?


Nicht nur Autofahrer, sondern auch Motorradfahrer droht eine Fahrtenbuchauflage, wenn sie bei der Ermittlung eines Fahrers bei einem Verkehrsverstoß nicht ausreichend unterstützend tätig werden. Dies entschied das VG Neustadt (Az. 3 L 967/15.NW) im Fall eines Motorradfahrers, dem vorgeworfen wurde, mit 173 km/h über eine Bundesstraße gerast zu sein und der bei der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend half. Der Mann wurde zu 12 Monaten Fahrtenbuch führen verpflichtet.
Die Behörde darf bei Motorradfahrern auch Fahrtenbuch von längerer Dauer anlegen, entschied das BVerwG (Az. 3 C 13.14). Begründung: Die Sanktion würde ansonsten bei nur saisonal genutzten Motorrädern im Winter nicht greifen.

Auf was muss man beim Sozius am Motorrad achten?


Wer eine zweite Person auf dem Motorrad mitnimmt, sollte vor allem auf Sicherheit, Ausstattung und Fahrverhalten achten. Ein Sozius darf nur mitfahren, wenn das Motorrad dafür zugelassen ist und ein geeigneter Sitzplatz sowie Fußrasten vorhanden sind. Für Beifahrer muss ein Motorrad mit einem entsprechenden Sitz und Fußstützen ausgestattet sein. Für Kinder unter sieben Jahren ist ein besonderer Sitz sowie eine Radverkleidung notwendig. Außerdem müssen Fahrer und Beifahrer einen passenden, zugelassenen Motorradhelm tragen.
Wichtig ist auch die richtige Schutzkleidung. Der Sozius sollte möglichst dieselbe Schutzkleidung tragen wie der Fahrer: Helm, Motorradjacke, Hose, Handschuhe und feste Schuhe oder Stiefel.
Vor der Fahrt sollte der Fahrer dem Sozius kurz erklären, wie er sich verhalten soll. Beim Anfahren, Bremsen und in Kurven sollte der Beifahrer ruhig sitzen bleiben, sich am Fahrer oder an vorhandenen Haltegriffen festhalten und keine plötzlichen Bewegungen machen. In Kurven gilt nicht gegenlehnen, sondern die Bewegung des Motorrads mitgehen und möglichst über die Schulter des Fahrers in Kurvenrichtung schauen.
Auch technisch verändert ein Sozius das Fahrverhalten. Das Motorrad wird schwerer, der Bremsweg kann länger werden und die Maschine reagiert anders beim Beschleunigen, Lenken und Rangieren. Je nach Motorrad sollten Reifendruck, Federvorspannung und Beladung angepasst werden.

erstmals veröffentlicht am 07.04.2016, letzte Aktualisierung am 04.05.2026
Erstellt von: Kerstin Rügge, Rechtsanwältin (Redaktion anwaltssuche.de)

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