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Kategorie: Anwalt Internetrecht , 17.02.2022 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 3232 mal gelesen)

Facebook & Co: Wie können sich Mobbing-Opfer wehren?

Facebook Anmeldeseite auf einem Laptop Facebook Anmeldeseite auf einem Laptop © freepik-mko

Mobbing in sozialen Netzwerken, wie Facebook, WhatsApp oder Twitter, macht die betroffenen Opfer oft ohnmächtig und sie fühlen sich den Angriffen wehrlos ausgesetzt. Doch soziale Netzwerke sind kein rechtsfreier Raum! Wer hier andere Menschen beleidigt oder bloßstellt, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Was versteht man unter Cypermobbing? Welche Rechte haben die Opfer und wie können sie sich erfolgreich gegen die Angriffe wehren?

Was versteht man unter Cybermobbing?


Immer wenn Kinder oder Erwachsene im Internet mit Beleidigungen, Verleumdungen oder übler Nachrede konfrontiert sind, ist das ein Fall von Cybermobbing. Auch das unerlaubte Einstellen von Fotos kann ein Mobbing sein. Die Folge von Mobbing-Attacken ist oft eine soziale Ausgrenzung, die sich über einen langen Zeitraum hinziehen kann - schließlich vergisst das Internet nichts.

Die Ausprägung des Mobbings im Internet ist unterschiedlich. Es geht von Bloßstellungen, Rufschädigung und Verleumdung und Verbreitung von Gerüchten über öffentliche Beleidigungen, Identitätsraub bis hin zum Androhen körperlicher Gewalt.

Wie sollten sich Mobbing-Opfer verhalten?


1. Beweise sichern
Damit die Mobbing-Attacken auch gerichtsfest nachgewiesen werden können, sollten alle Beweise gesichert werden. Dazu gehört etwa das Abspeichern von kompromittierenden Emails, Videos oder Bildern, das Anfertigen von Screenshots einer Mobbing-SMS oder auch das Einbeziehen von Zeugen.

2. Vorfall melden
Im nächsten Schritt sollte der Betreiber der Online-Plattform über die Mobbing-Attacke informiert und aufgefordert werden, entsprechende Kommentare oder Bilder zu löschen. Es besteht nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 16 W 27/18) bei Cybermobbing kein Anspruch auf Herausgabe der Nutzerdaten beim Facebook-Messengerdienst. Nach dem Telemediengesetz (TMG) dürfen nur die User-Daten herausgegeben werden, die im Zusammenhang mit Inhalten von sozialen Netzwerken stehen. Der Facebook-Messenger diene aber allein dem privaten Austausch von Nachrichten – wie auch WhatsApp, so das Gericht.

3. Nicht auf Mobbing-Attacke reagieren
Auf keinen Fall sollten Cybermobbing-Opfer auf die rufschädigenden oder beleidigenden Nachrichten oder Veröffentlichung von Bildern oder Videos reagieren. Dies heizt den Täter nur zu weiteren Aktionen an. Ist der Täter dem Opfer bekannt, sollten alle Kontaktmöglichkeiten technisch gesperrt werden.

4. Polizei informieren
Cybermobbing kann zur Anzeige bei der Polizei gebracht werden. Besteht der Verdacht einer Straftat, wie etwa Beleidigung, Verleumdung, Drohung oder Nachstellen, wird die Polizei die Ermittlung übernehmen. Das gilt auch, wenn der Täter unbekannt ist.

Cybermobbing - Welche Rechte haben die Opfer?


Neben der strafrechtlichen Verfolgung können Cybermobbing-Opfer auch zivilrechtlich gegen den Mobber vorgehen. Es gibt die Möglichkeit von Abmahnungen und Unterlassungserklärungen oder Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend zu machen.

Um rechtlich gegen den Mobber vorgehen zu können, benötigt man dessen Kontaktdaten. Zwei Berliner Zivilgerichte (Aktenzeichen 27 AR 17/19, u.a.) werteten Facebook-Posts über eine Politikerin, in denen sie als „Drecksfotze“,„Pädophilietrulla“, „Schlampe“ und „Stück Scheisse“ titulierte wurde, als Äußerungen, die noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und lehnte eine Pflicht von Facebook zur Herausgabe der Nutzerdaten ab. Das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 1 BvR 1073/20) gab der Verfassungsklage der Politikerin gegen diese beiden Urteile statt und hab die Entscheidungen der Berliner Gerichte auf. Laut Bundesverfassungsgericht handelt es sich bei den Facebook-Posts sehr wohl um ehrverletzende Äußerungen, die die Politikerin nicht hinnehmen muss. Facebook muss daher der Politikerin die Daten der Cybermobber mitteilen.

Wie Sie erfolgreich gegen Cypermobbing vorgehen können, weiß ein erfahrener Anwalt. Scheuen Sie nicht seine professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, um ihrem Martyrium ein Ende zu setzen.

Übrigens zur Täterermittlung: Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 18 U 2822/19) muss ein Facebook-Nutzer seinen echten Namen bei der Plattform angeben. Er hat kein Recht auf ein Pseudonym.

Anwaltskosten wegen Facebook-Mobbing bei der Steuer absetzen!


Sind einem Mobbing-Opfer wegen strafbaren Facebook-Kommentaren im Rahmen seiner Rechtsverfolgung Anwaltskosten entstanden, so können diese als Werbungskosten bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden, entschied das Finanzgericht Köln (Aktenzeichen 14 K 997/20).

Was regelt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz?


Seit 1. Oktober 2017 ist das Netzwerkdurchsetzungsgesetz in Kraft, mit dem Fake News, Hass-Kommentare und Mobbing in den sozialen Netzwerken, wie Facebook, WhatsApp, Twitter & Co, effektiver bekämpft werden sollen.

Das Gesetz hat für die Betreiber sozialer Netzwerke neue Pflichten eingeführt. Als soziales Netzwerk wird nach dem Gesetz eine Gruppe von mindestens zwei Millionen registrierten Usern definiert.

Der Betreiber eines solchen Netzwerkes ist verpflichtet offensichtlich strafrechtlich relevante Inhalt auf seiner Plattform innerhalb von 24 Stunden nach dem Eingang einer Beschwerde zu löschen oder zu sperren. Beschwert sich ein User über Inhalte auf der Plattform, die nicht offensichtlich strafrechtlichen Charakter haben, müssen diese Inhalte innerhalb von sieben Tagen gelöscht werden.
Des Weiteren sind die Betreiber von sozialen Netzwerken verpflichtet, ein einfaches und verständliches Beschwerdemanagement für ihre User bereitzustellen. Insoweit sollen verbindliche Beschwerdemanagement-Standards gelten. Der Betreiber muss die Gründe seiner Entscheidung über eine Beschwerde, dem beschwerenden User mitteilen. Zudem wird ein halbjähriger Beschwerdebericht auf der Homepage des Betreibers eines sozialen Netzwerkes erwartet.

Kommt ein Betreiber eines sozialen Netzwerkes den Verpflichtungen des Facebook-Gesetzes nicht nach, drohen ihm Bußgelder von bis zu 50 Millionen Euro.

erstmals veröffentlicht am 21.04.2016, letzte Aktualisierung am 17.02.2022

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