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Kategorie: Anwalt Steuerrecht , 25.05.2022 (Lesedauer ca. 3 Minuten, 2594 mal gelesen)

Schwarzarbeit: Gewährleistung, Lohn und Strafbarkeit

Schwarzarbeit: Gewährleistung, Lohn und Strafbarkeit © mko - topopt

Ob es die Putzfrau ist, der Gärtner nach Feierabend, der Nachhilfelehrer oder ein Handwerker: Wer auf das Ausstellen einer Rechnung verzichtet, verstößt gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. Doch wann genau liegt Schwarzarbeit vor? Mit welchen Strafen müssen Schwarzarbeiter rechnen? Wie sieht es mit der Gewährleistung bei Schwarzarbeit aus? Und haben Schwarzarbeiter ein Recht auf Bezahlung?

Was versteht man unter Schwarzarbeit?


Was unter Schwarzarbeit zu verstehen ist, regelt das „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“. Grundsätzlich wird als Schwarzarbeit eine Tätigkeit bezeichnet, bei der bewusst gegen geltendes Recht verstoßen wird. In erster Linie wollen Auftraggeber und Auftragnehmer von Schwarzarbeit ihre Pflicht Steuern und Sozialabgaben zu zahlen, umgehen. Aber auch die fehlende Anmeldung eines Gewerbes oder ein fehlender Eintrag in die Handwerksrolle sowie das Verletzen von Mitteilungspflichten gegenüber Behörden kann den Tatbestand der Schwarzarbeit erfüllen.

Welche Tätigkeiten sind keine Schwarzarbeit?


Werden Dienst- oder Werkleistungen für Angehörige oder Nachbarn aus Gefälligkeit oder Selbsthilfe erbracht, liegt keine Schwarzarbeit vor, wenn damit keine nachhaltige Gewinnerzielung verbunden ist. Auch ein geringes Entgelt, etwa für Babysitten, ist nach dem Gesetz noch keine Schwarzarbeit.

Wie wird Schwarzarbeit verfolgt?


Zuständig für die Verfolgung von Schwarzarbeit ist die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS), eine Abteilung des Zolls. Dort wird unter anderem geprüft, ob der Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten eingehalten hat oder ob Arbeitnehmer Mindestlöhne erhalten. Damit sie dies wirkungsvoll und effektiv tun kann, ist es der Zollverwaltung erlaubt, die Geschäftsunterlagen einer Firma zu prüfen, so der Bundesfinanzhof (Az. VII R 41/10). Die Prüfung der Geschäftsunterlagen darf die Zollverwaltung ohne schriftliche Ankündigung im Betrieb durchführen, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 7 K 7024/07).

Seit dem 18. Juli 2019 ist das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch in Kraft getreten und hat die Befugnisse der FKS erheblich erweitert. So steht ihr jetzt per Gesetz unter anderem ein Betretungsrecht für Geschäftsräume zu, sie darf bei der Verfolgung von Straftaten erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b StPO ergreifen und eigenständige Ermittlungen wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen durchführen.

Welche Strafen drohen bei Schwarzarbeit?


Bei einem Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung drohen hohe Bußgelder von bis zu 500.000 Euro. Hält ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge vor, handelt es sich dabei um eine Straftat, die nach dem Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe und in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren geahndet wird.

Wer ein Handwerk oder Gewerbe nicht anmeldet und trotzdem tätig wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit und ebenfalls mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Müssen Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden?


Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kann bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage einer fiktiven Nettolohnvereinbarung nachfordern. Die hinzuzurechnende Lohnsteuer kann dabei nach der ungünstigsten Steuerklasse berechnet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund (Az. S 25 R 129/06) hervor.

Für die Ermittlung der Beitragsnachforderungen für die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge kann sich die Rentenversicherung auf die Ermittlungsergebnisse des Zolls berufen. Sie muss keine eigene Betriebsprüfung durchführen, so das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 10 R 592/17).

Fehlen Unterlagen zu Lohnzahlungen, darf die Rentenversicherung diese auch schätzen, entschied das Sozialgericht Düsseldorf (Az. S 27 R 2401/12 ER).

Arbeitgeber, die Schwarzarbeiter beschäftigen, müssen nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund (Az. S 34 R 50/06) 30 Jahre lang für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge einstehen bevor eine Verjährung einsetzt.

Haben Schwarzarbeiter einen Anspruch auf Bezahlung?


Unternehmerleistungen „ohne Rechnung“ müssen vom Kunden nicht beglichen werden, entschied der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 241/13 und VII ZR 216/14). Nach Auffassung der Bundesrichter kann ein Unternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen, weil der zugrundeliegende Vertrag nichtig ist.

Dies gilt auch, wenn nur teilweise eine Schwarzarbeit vereinbart wurde, so das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (Az.1 U 24/13).

Aufgrund der Nichtigkeit des zugrundeliegenden Vertrages kann ein Mieter auch einen Lohnanspruch aus einer Schwarzarbeit nicht mit offenen Mietzahlungen verrechnen, so das Amtsgericht München (Az. 474 C 19302/15).

Dies gilt laut Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 197/16) auch dann, wenn die Schwarzgeldabrede erst nach dem Vertragsschluss getroffen wurde.

Wie sieht es mit der Gewährleistung bei Schwarzarbeit aus?


Stellt sich nach der erfolgten Schwarzarbeit heraus, dass das Gewerk fehlerhaft ist, kann der Auftraggeber keine Gewährleistung gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. VII ZR 216/14) ist bei Schwarzarbeit der zugrundeliegende Vertrag nichtig, was auch dazu führt, dass keine Gewährleistungsansprüche entstehen und der Handwerker nicht nachbessern muss.

Gut zu wissen: Ein Architekt haftet nicht für eine mangelhafte Bauüberwachung, wenn der zugrundliegende Bauvertrag zwischen Bauherr und Unternehmer wegen Schwarzarbeit nichtig ist, so das Landgericht Bonn (Az. 18 O 250/13).

Haften Schwarzarbeiter für verursachte Schäden?


Das Landgericht Koblenz (Az. 1 O 234/17) hat die Haftung für einen Dachstuhlbrand, den zwei illegal beschäftigte Dachdecker verursacht haben, abgelehnt. Die Schwarzarbeiter können nicht aufgrund des Werkvertrags zur Verantwortung gezogen werden, weil dieser aufgrund der Schwarzarbeit-Abrede nichtig ist. Eine deliktische Haftung für den Brand scheidet aus, weil die Ausführung der Dacharbeiten nicht fehlerhaft waren.



erstmals veröffentlicht am 26.02.2020, letzte Aktualisierung am 25.05.2022

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