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Kategorie: Anwalt Arbeitsrecht , 07.06.2024 (Lesedauer ca. 7 Minuten, 6286 mal gelesen)

Kündigung des Arbeitsvertrags – So reagieren Sie richtig!

Kündigung des Arbeitsvertrags – So reagieren Sie richtig! © freepik - mko

Arbeitnehmer, die unerwartet die Kündigung ihres Arbeitsvertrages erhalten, stehen vor zahlreichen rechtlichen Fragen: War die Kündigung durch den Arbeitgeber rechtmäßig? Gab es zulässige Kündigungsgründe? Welche Kündigungsfristen müssen beachtet werden? Und wie sollte sich der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung verhalten?

Prüfen Sie, ob die Kündigung rechtswirksam ist!

Aus welchem Grund erfolgt die Kündigung?

Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Mitarbeitern beschäftigt sind, haben einen allgemeinen Kündigungsschutz. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann eine ordentliche Kündigung nur aus verhaltens-, betriebs- oder personenbedingten Gründen aussprechen. Bei verhaltensbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der Regel vorher abmahnen, damit der Arbeitnehmer die Gelegenheit hat, sein Verhalten zu ändern. Bei betriebsbedingten Kündigungen müssen dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, und der Arbeitgeber muss eine gerechte Sozialauswahl treffen. Das heißt, er muss sozial gerecht entscheiden, wem gekündigt wird, basierend auf Kriterien wie Alter, Betriebszugehörigkeit und einer Interessenabwägung.

Wurde der Betriebsrat angehört?

Vor jeder Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden, sofern es einen im Unternehmen gibt. Wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht informiert oder ihm falsche Informationen gibt, ist die Kündigung unwirksam. Der Betriebsrat hat das Recht, der Kündigung zuzustimmen oder zu widersprechen. Er muss dies innerhalb einer Woche bei einer ordentlichen Kündigung und innerhalb von drei Tagen bei einer fristlosen Kündigung tun.

Erfolgt die Kündigung schriftlich?

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist immer unwirksam. Die Kündigung muss für den Arbeitnehmer klar, eindeutig und nachvollziehbar sein. Ein Kündigungsgrund muss nur im Ausbildungsverhältnis und im Mutterschutz angegeben werden.

Wurde die Kündigungsfrist eingehalten?

Es müssen die geltenden Kündigungsfristen beachtet werden. Bei einer fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis sofort. Bei einer ordentlichen Kündigung gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, wobei sich diese Frist mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit verlängert. Für den Beginn der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung entscheidend. Der sicherste Nachweis über den Zugang der Kündigung ist eine persönliche Quittierung durch den Arbeitnehmer. Ein Einschreiben mit Rückschein ist ebenfalls ein geeigneter Nachweis.

Besteht ein besonderer Kündigungsschutz?

Bestimmte Personengruppen haben einen besonderen Kündigungsschutz, darunter Schwerbehinderte, Schwangere, Eltern in Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit, Betriebsräte und bestimmte Betriebsbeauftragte wie Datenschutzbeauftragte. Hier ist eine Kündigung nur unter sehr engen Voraussetzungen und in einigen Fällen nur mit behördlicher Zustimmung möglich. Arbeitnehmer, die weder unter den allgemeinen Kündigungsschutz fallen noch zu einer Personengruppe mit besonderem Kündigungsschutz gehören, können vom Arbeitgeber jederzeit und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Lesen Sie mehr zur ordentlichen Kündigung im Arbeitsrecht in unserem „Rechtstipp zu ordentlichen Kündigungsgründen“.

Sie haben eine fristlose Kündigung erhalten? Das gilt es jetzt zu checken!

Gibt es einen wichtigen Grund für die Kündigung?

Ein Arbeitsverhältnis kann fristlos beendet werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der bei Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zu dem Ergebnis führt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für eine Vertragspartei nicht zumutbar ist. Nach Ansicht des Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen (Az.12 SA 875/09) reicht exzessiver privater E-Mail-Verkehr während der Arbeitszeit als Grund für eine fristlose Kündigung aus. Auch die falsche Angabe von Überstunden über Jahre hinweg begründet eine fristlose Kündigung, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az. 2 AZR 370/18). Wer sich unberechtigter Weise beharrlich weigert seine Arbeit zu verrichten, muss ebenfalls mit einer fristlosen Kündigung rechnen, so das BAG (Az. AZR 569/14).

Wurde der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben genannt?

Bei einer fristlosen Kündigung muss der wichtige Grund, der zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt hat, genannt werden.

Wurde der Betriebsrat angehört?

Der Betriebsrat hat das Recht, der Kündigung zuzustimmen oder zu widersprechen. Er muss dies innerhalb von drei Tagen bei einer fristlosen Kündigung tun.

Hat der Arbeitgeber die Kündigung fristgerecht ausgesprochen?

Wichtig zu wissen: Der Arbeitgeber darf nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes die fristlose Kündigung aussprechen. Lesen Sie mehr zur Außerordentlichen Kündigung im Arbeitsrecht in unserem Rechtstipp „Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses – Was tun?“.

Muss vor einer fristlosen Kündigung immer eine Abmahnung erfolgen?

In der Regel ist vor einer fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers eine Abmahnung erforderlich. Der Arbeitnehmer soll damit die Chance erhalten sein Verhalten zu bessern. Sie kann aber entbehrlich sein, wenn es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung handelt oder es absehbar ist, dass sich das Verhalten des Arbeitnehmers durch eine Abmahnung nicht ändern wird. Eine Abmahnung ist laut LAG Düsseldorf (Az. 8 Sa 87/18) etwa entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer einen nicht genehmigten Kurzurlaub antritt und nicht zur Arbeit erscheint. Wer aber während der Arbeitszeit schläft, darf nicht sofort fristlos entlassen, sondern muss zunächst abgemahnt werden, entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Köln (Az. 7 Ca 2114/14). Mehr zum Thema „Abmahnung“ finden Sie in unserem Rechtstipp „Abmahnung – Worauf Arbeitnehmer und Arbeitgeber achten müssen!“.

Wie verhalten sich Arbeitnehmer nach einer Kündigung des Arbeitsvertrags richtig?

Sie haben die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten? Jetzt gilt es kühlen Kopf zu bewahren und sich richtig zu verhalten.

Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit einhalten!

Sobald Sie das Kündigungsschreiben in den Händen halten, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Kommen Sie dieser Meldepflicht nicht nach, drohen Kürzungen beim Arbeitslosengeld.

Anwalt für Arbeitsrecht einschalten!

Wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Briefkasten liegt, löst das bei fast allen Arbeitnehmern große Sorgen und existenzielle Ängste aus. Jetzt gilt es sich genau zu überlegen, was Sie erreichen möchten.
  • Wollen Sie die Kündigung einfach akzeptieren?
  • Wollen Sie um Ihren Arbeitsplatz kämpfen?
  • Ist eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen überhaupt eine Option für Sie?
  • Möchten Sie eine möglichst hohe Abfindung erreichen?
  • Ein Anwalt für Arbeitsrecht berät Sie in aller Ruhe über Ihre Rechte und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Kündigung. Er weiß, wann welche Schritte gegenüber dem Arbeitgeber eingeleitet werden müssen und setzt Ihre Ziele außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht erfolgreich durch.

Kündigungsschutzklage erheben!

Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben. Nach dieser Frist gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn Sie unwirksam war, und Sie haben keine Möglichkeit mehr gegen sie vorzugehen. Außerdem erhöht die Erhebung einer Kündigungsschutzklage die Verhandlungsposition gegenüber dem Arbeitgeber.

Weitere Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber prüfen

Zusammen mit der Kündigung stellen sich für den Arbeitnehmer viele weitere Fragen: Etwa nach der Anrechnung von Überstunden, Resturlaub, Sonderzuwendungen und dem Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Überprüfen Sie, was Ihnen laut Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetz zusteht und fordern Sie dies beim Arbeitgeber ein.

TOP-Fehler bei der Kündigung des Arbeitsvertrags

Diese Fehler unterlaufen Arbeitgebern immer wieder und führen oft zu unwirksamen Kündigungen:

Top-Fehler: Abmahnung vergessen

Verhält sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz falsch, darf der Arbeitgeber ihn nicht sofort kündigen. Vor einer Kündigung muss er den Arbeitnehmer erst abmahnen und ihm die Möglichkeit geben sein Verhalten zu ändern. Eine Kündigung aus persönlichen Gründen ohne vorherige Abmahnung ist in der Regel unzulässig.

Top-Fehler: Kündigungsfrist nicht eingehalten

Hat der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben und gegenüber dem Betriebsrat eine falsche Frist angegeben, kann das zu Problemen führen. Bei einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers kündigen.

Top-Fehler: Betriebsbedingte Gründe liegen nicht vor

Häufig begründet der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes. Hier gilt es genau zu prüfen, ob der Arbeitsplatz wirklich wegefallen ist und ob es im Unternehmen keinen anderen freien Arbeitsplatz gibt, an dem der Arbeitnehmer eingesetzt werden könnte. In diesem Fall wäre eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam.

Top-Fehler: Betriebsrat nicht angehört

Vor allen Kündigungen muss der Arbeitgeber den Betriebsrat informieren und ihn anhören. Wurde der Betriebsrat nicht angehört oder wurden ihm falsche Informationen übermittelt, führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung. Gekündigte Arbeitnehmer sollten sich daher immer beim Betriebsrat über die Unterrichtung durch den Arbeitgeber erkundigen.

Top-Fehler: Besonderer Kündigungsschutz nicht beachtet

Für bestimmte Personengruppen muss der Arbeitgeber einen besonderen Kündigungsschutz beachten – zum Beispiel bei Schwangeren, Schwerbehinderten, Auszubildenden oder Betriebsräten. Hier ist eine Kündigung in Regel nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen möglich.

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Häufige Fragen bei Kündigung des Arbeitsvertrags

+ Kündigung - was tun?

Kühlen Kopf bewahren und anhand unserer Checkliste das weitere Vorgehen planen.

+ Wie muss eine Kündigung begründet werden?

Eine Kündigung muss nur im Ausbildungsverhältnis und im Mutterschutz begründet werden.

+ Was bedeutet die Kündigungsfrist?

Die Kündigung vom Arbeitsvertrag muss laut Gesetz mindestens vier Wochen betragen und kann entweder zum 15. oder Ende eines Kalendermonats erfolgen. Die Länge der Betriebszugehörigkeit kann die Kündigungsfrist verlängern.

+ Kündigung - wer muss unterschreiben?

Wer den Arbeitsvertrag unterschrieben hat, darf auch die Kündigung unterschreiben. Bei Bevollmächtigten immer auf die Vorlage der Vollmacht bestehen.

+ Kündigung - was passiert mit Überstunden?

Überstunden müssen im Fall einer Kündigung nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber abgegolten werden.

+ Kündigung - was passiert mit Urlaub?

Kann Resturlaub aufgrund einer Kündigung nicht mehr vom Arbeitnehmer genommen werden, hat er einen Anspruch auf Auszahlung der verbleibenden Urlaubstage.

+ Wer genießt Kündigungsschutz?

Besonderen Kündigungsschutz genießen Schwerbehinderte, Schwangere, Mütter oder Väter in Elternzeit oder in Pflege- oder Familienpflegezeit, Betriebsratsangehörige, Betriebsbeauftragte.

+ Warum sollte man eine Kündigungsschutzklage einreichen?

Mit der Kündigungsschutzklage wehrt sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung. Zudem verbesserte sie die Verhandlungsposition gegenüber dem Arbeitgeber, etwa im Hinblick auf eine Abfindung.

+ Wo reicht man eine Kündigungsschutzklage ein?

Eine Kündigungsschutzklage wird beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht eingereicht.

+ Wer trägt die Kosten einer Kündigungsschutzklage?

Bei einer Kündigungsschutzklage trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre Kosten selbst, egal wer gewinnt oder verliert.

+ Wie verschickt man ein Kündigungsschreiben?

Um den Zugang der Kündigung nachweisen zu können, empfiehlt sich das Kündigungsschreiben per Einschreiben/Rückschein zu verschicken.


erstmals veröffentlicht am 20.02.2019, letzte Aktualisierung am 07.06.2024

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