Kleiner Waffenschein, Schreckschusswaffen & Pfefferspray: Was gilt?
Frau mit einer Dose Pfefferspray zur Selbstverteidigung © freepik - mko
Wer sich mit Schreckschusswaffe, Pfefferspray oder Elektroschocker schützen möchte, sollte die gesetzlichen Grenzen genau kennen. Welche Selbstverteidigungsmittel darf man überhaupt besitzen und mitführen? Wann ist ein kleiner Waffenschein erforderlich, welche Voraussetzungen gelten für die Erteilung und worin unterscheidet er sich vom regulären Waffenschein? Und welche Konsequenzen drohen, wenn Waffen ohne die notwendige Erlaubnis geführt werden?
- Wofür braucht man einen kleinen Waffenschein?
- Wie und wo beantragt man einen kleinen Waffenschein?
- Welche Voraussetzungen muss man für einen kleinen Waffenschein erfüllen?
- Wie lange ist der kleine Waffenschein gültig?
- Was kostet ein kleiner Waffenschein?
- Worin besteht der Unterschied zum großen Waffenschein?
- Welche Waffen dürfen Inhaber des kleinen Waffenscheins bei sich führen?
- Braucht man auch für Pfefferspray einen kleinen Waffenschein?
- Welche Waffen sind in der Öffentlichkeit verboten?
- Waffe ohne kleinen Waffenschein – Welche Bußgelder und Strafen drohen?
- Wo und wie darf man SRS-Waffen in der Öffentlichkeit mit sich führen?
- Wann darf der Inhaber eines kleinen Waffenscheins seine Waffe einsetzen?
- Wie muss man Waffen aufbewahren?
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Wofür braucht man einen kleinen Waffenschein?
Wer eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe in der Öffentlichkeit bei sich tragen möchte, benötigt dafür grundsätzlich einen kleinen Waffenschein. Das gilt für entsprechend zugelassene Waffen, die unter die gesetzlichen Voraussetzungen des Waffengesetzes fallen. Entscheidend ist dabei der Unterschied zwischen Besitzen und Führen einer solchen Waffe. Der Erwerb und Besitz zugelassener Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist für Volljährige grundsätzlich auch ohne kleinen Waffenschein möglich. Wer die Waffe jedoch außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder eines befriedeten Besitztums zugriffsbereit mit sich führen möchte, braucht die entsprechende Erlaubnis.
Der kleine Waffenschein berechtigt damit beispielsweise dazu, eine zugelassene Schreckschusspistole unterwegs mitzuführen. Er ist jedoch keine allgemeine Erlaubnis zum Schießen. Für das Abfeuern einer Waffe gelten eigene und wesentlich strengere Vorschriften. Auch bestehende Waffenverbote und Verbotszonen werden durch den kleinen Waffenschein nicht automatisch aufgehoben. Nicht erforderlich ist der kleine Waffenschein dagegen, wenn eine entsprechende Waffe lediglich zu Hause aufbewahrt oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen transportiert wird, ohne sie dabei zugriffsbereit zu führen.
Wichtig ist außerdem: Der kleine Waffenschein ist nicht mit dem normalen Waffenschein zu verwechseln. Letzterer betrifft das Führen erlaubnispflichtiger Schusswaffen und unterliegt deutlich strengeren Voraussetzungen. Der kleine Waffenschein beschränkt sich dagegen auf bestimmte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen.
Wie und wo beantragt man einen kleinen Waffenschein?
Der kleine Waffenschein muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Welche Behörde zuständig ist, ist in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich festgelegt. In der Regel kann der Antrag auf einen kleinen Waffenschein bei der Polizei, den Ordnungsamt oder einer anderen kommunalen Behörde gestellt werden. Die Antragsunterlagen sind in vielen Bundesländern online abrufbar.
Welche Voraussetzungen muss man für einen kleinen Waffenschein erfüllen?
Geht der Antrag auf einen kleinen Waffenschein bei der zuständigen Behörde ein, prüft diese, ob der Antragssteller einen festen Wohnsitz in Deutschland besitzt sowie volljährig, zuverlässig und persönlich geeignet ist. Dazu gehört, dass die Regelabfrage beim Verfassungsschutz unauffällig ist und ein einwandfreies Führungszeugnis vorliegt. Geldstrafen und Freiheitstrafen von weniger als 90 Tagessätzen sowie Jungendstrafen sind bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit unerheblich. Bei Vorstrafen, Drogenkonsum oder Mitgliedschaft in einer verfassungswidrigen Partei wird der Antrag als persönlich ungeeignet abgelehnt.
Für den Antrag werden in der Regel ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie das ausgefüllte Antragsformular benötigt. Je nach Behörde können weitere Angaben oder Unterlagen verlangt werden.
Anders als bei einem regulären Waffenschein müssen Antragsteller beim kleinen Waffenschein grundsätzlich kein besonderes Bedürfnis und keinen Sachkundenachweis vorlegen. Die Erteilung ist allerdings gebührenpflichtig. Wie hoch die Kosten ausfallen, hängt von der jeweiligen Behörde ab.
Nach erfolgreicher Prüfung stellt die Waffenbehörde den kleinen Waffenschein aus. Erst danach dürfen zugelassene Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit entsprechendem PTB-Zeichen in der Öffentlichkeit geführt werden. Wird dem Antrag auf einen kleinen Waffenschein stattgegeben, so wird dieser im Nationalen Waffenregister gespeichert und kann von Behörden abgerufen werden.
Wichtig: Der kleine Waffenschein erlaubt lediglich das Führen, nicht automatisch das Schießen mit der Waffe. Dafür gelten gesonderte gesetzliche Vorschriften.
Wie lange ist der kleine Waffenschein gültig?
Der kleine Waffenschein wird grundsätzlich unbefristet erteilt. Das bedeutet: Wer ihn einmal erhalten hat, muss ihn nicht nach einigen Jahren verlängern oder regelmäßig neu beantragen.
Allerdings bleibt die Erlaubnis nur bestehen, solange der Inhaber weiterhin die waffenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die zuständige Behörde kann insbesondere die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung erneut überprüfen. Ergeben sich später Tatsachen, die gegen den verantwortungsvollen Umgang mit Waffen sprechen, kann der kleine Waffenschein widerrufen werden.
Auch bestimmte strafrechtliche Verurteilungen oder andere schwerwiegende Auffälligkeiten können Auswirkungen auf die waffenrechtliche Erlaubnis haben. Die unbefristete Gültigkeit bedeutet daher nicht, dass der kleine Waffenschein unter allen Umständen dauerhaft bestehen bleibt.
Wer eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe in der Öffentlichkeit führt, sollte den kleinen Waffenschein außerdem zusammen mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen.
Was kostet ein kleiner Waffenschein?
Für die Ausstellung eines kleinen Waffenscheins wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Wie hoch diese ausfällt, ist nicht bundesweit einheitlich geregelt, sondern hängt von der zuständigen Waffenbehörde ab. In vielen Städten und Landkreisen liegen die Kosten ungefähr zwischen 50 und 100 Euro.
Die Gebühr fällt für die Bearbeitung des Antrags und die notwendige Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung an. Auch wenn der Antrag später abgelehnt wird, können je nach Behörde trotzdem Gebühren entstehen.
Zusätzliche laufende Kosten gibt es für den kleinen Waffenschein grundsätzlich nicht. Da die Erlaubnis in der Regel unbefristet gilt, muss sie normalerweise nicht regelmäßig kostenpflichtig verlängert werden.
Wer einen kleinen Waffenschein beantragen möchte, sollte sich vorab bei der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung nach der konkreten Gebühr erkundigen. Teilweise unterscheiden sich die Kosten deutlich von Kommune zu Kommune.
Worin besteht der Unterschied zum großen Waffenschein?
Im Unterschied zum kleinen Waffenschein gestattet der große Waffenschein seinem Inhaber erlaubnispflichtige Waffen in der Öffentlichkeit bei sich zu führen. Konkret bedeutet das, dass der Inhaber eines großen Waffenscheins eine Schusswaffe geladen und zugriffsbereit außer Haus bei sich führen darf.
Um einen großen Waffenschein zu erhalten muss der Antragsteller volljährig sein, ein tadelloses Führungszeugnis besitzen, eine Zuverlässigkeitsprüfung erfolgreich bestanden und einen Nachweis zur persönlichen Eignung zum Führen einer Waffe sowie zur Sachkunde erbracht haben. Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Nachweis für sein Bedürfnis eine Waffe bei sich zu führen erbringt oder seine übermäßige Gefährdung darlegt. An dieser Voraussetzung scheitern viele Anträge auf einen großen Waffenschein, so dass sein Besitz in Deutschland immer noch die Ausnahme darstellt.
Der große Waffenschein alleine berechtigt seinen Inhaber noch nicht auch erlaubnispflichtige Waffen zu besitzen. Dafür muss er eine Waffenbesitzkarte beantragen.
Welche Waffen dürfen Inhaber des kleinen Waffenscheins bei sich führen?
Inhaber des kleinen Waffenscheins dürfen sog. SRS-Waffen bei sich führen– dazu gehören Schreckschuss-, Signal und Reizstoffwaffen.
Wichtig: Die Waffen müssen mit einem PTB-Siegel gekennzeichnet sein. Ein Zeichen, dass sie von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüft wurden. Fehlt das PTB-Siegel, fällt die Waffe nicht mehr unter die erlaubnisfreien Waffen und der Inhaber benötigt zum Führen der Waffe einen großen Waffenschein.
Braucht man auch für Pfefferspray einen kleinen Waffenschein?
Für ein handelsübliches Pfefferspray zur Tierabwehr benötigt man grundsätzlich keinen kleinen Waffenschein. Solche Sprays fallen bei entsprechender Kennzeichnung nicht unter die Regelungen, die für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gelten.
Anders kann die Rechtslage bei sogenannten Reizstoffsprühgeräten aussehen, die ausdrücklich zur Anwendung gegen Menschen bestimmt sind. Diese unterliegen den Vorgaben des Waffengesetzes und müssen bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Der kleine Waffenschein selbst bezieht sich jedoch auf Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen im Sinne des Waffengesetzes, insbesondere entsprechende Schusswaffen.
Pfefferspray, das ausdrücklich als Tierabwehrspray angeboten wird, darf daher grundsätzlich ohne kleinen Waffenschein gekauft und mitgeführt werden. Entscheidend ist die Zweckbestimmung des Produkts. Wichtig ist, dass das Spray das Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) trägt.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Pfefferspray ohne Einschränkungen gegen Menschen eingesetzt werden darf. Ein Einsatz gegen eine Person ist grundsätzlich nur zulässig, wenn er beispielsweise durch Notwehr oder Nothilfe gerechtfertigt ist. Wer Pfefferspray ohne rechtfertigenden Grund gegen einen anderen Menschen einsetzt, kann sich unter anderem wegen Körperverletzung strafbar machen.
Auch an bestimmten Orten oder bei Veranstaltungen können zusätzliche Verbote oder Sicherheitsbestimmungen gelten. Wer Pfefferspray mit sich führt, sollte deshalb nicht allein darauf vertrauen, dass der Besitz grundsätzlich erlaubnisfrei ist.
Welche Waffen sind in der Öffentlichkeit verboten?
In der Öffentlichkeit dürfen Hieb- und Stoßwaffen, wie Säbel oder Schwerter, Wurfsterne, Butterflymesser (mit einer Klingenbreite von über 10 mm und –länge von über 41 mm) sowie echt aussehende Waffenattrappen nicht mit sich geführt werden. Auch sog. Taser (Distanz-Elektroschocker) sind verboten.
Waffe ohne kleinen Waffenschein – Welche Bußgelder und Strafen drohen?
Wer eine SRS-Waffe in der Öffentlichkeit bei sich führt und nicht im Besitz eines kleinen Waffenscheins ist, erfüllt den Straftatbestand „Illegales Führen von Waffen“ der mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird.
Hat der Inhaber den kleinen Waffenschein oder seinen Personalausweis bei einer Kontrolle nicht dabei, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit das, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.
Fehlt bei der Waffe das erforderliche PTB-Prüfsiegel, handelt es sich um eine nicht zugelassene Waffe, deren Besitz oder Führung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe verfolgt wird.
Wo und wie darf man SRS-Waffen in der Öffentlichkeit mit sich führen?
SRS-Waffen müssen in der Öffentlichkeit verdeckt mit sich geführt werden. Bei öffentlichen Veranstaltungen sind sie verboten. Hier runter fallen Konzerte, Demos, Diskos und auch Volksfeste, wie Schützenfeste oder Karneval.
Zusätzlich zum kleinen Waffenschein muss der Inhaber sich immer auch mit seinem Personalausweis ausweisen können.
Wann darf der Inhaber eines kleinen Waffenscheins seine Waffe einsetzen?
Ein kleiner Waffenschein berechtigt seinen Inhaber nicht eine Waffe grundlos in der Öffentlichkeit zu benutzen. Die im Rahmen des kleinen Waffenscheins erlaubten Waffen dürfen grundsätzlich nur zur Selbstverteidigung in einer Notwehrsituation genutzt werden. Es muss also ein rechtswidriger Angriff gegenüber einem Menschen drohen oder erfolgen. Liegt keine Notwehrlage vor, dann droht dem vermeintlichen Selbstverteidiger eine Anzeige wegen Körperverletzung und Schmerzensgeldansprüche.
Dies zeigt etwa ein Urteil des Amtsgerichts (AG) München (Az. 173 C 15615/16) bei dem im Zuge eines Streits ein Vermieter gegenüber einem Mieter Pfefferspray einsetzte. Als der Mieter den Vermieter einige Tage später zufällig wieder traf, lief er aus Angst vor ihm weg, stolperte, fiel und zog sich Schürfwunden und Prellungen zu. Er verklagte den Vermieter auf Schmerzensgeld. Zu Recht, entschied das Gericht. Anhand von Videoaufzeichnungen sei erkennbar, dass der Vermieter dem Mieter mit einem Pfefferspray in der Hand aufgelauert habe, auf ihn zu gestürmt sei und diesen bei seiner Flucht verfolgt habe. Dem Vermieter habe kein Hausrecht zugestanden, das er verteidigen hätte können. Diese bestand nur für den Mieter. Es bestand also keine Notwehrlage für den Vermieter, die den Einsatz des Pfeffersprays gerechtfertigt hätte. Der Schmerzensgeldanspruch des Mieters sei daher in voller Höhe berechtigt.
Wie muss man Waffen aufbewahren?
Für die Aufbewahrung der SRS-Waffe gilt folgendes: Waffen sind grundsätzlich so aufzubewahren, dass Unberechtigte keinen Zugriff haben. Waffe und Munition müssen getrennt voneinander aufbewahrt werden. SRS-Waffen sollten insbesondere vor Kindern sicher aufbewahrt werden, um ein Unglück zu vermeiden.
erstmals veröffentlicht am 03.04.2017, letzte Aktualisierung am 14.09.2026
Erstellt von: Kerstin Rügge, Rechtsanwältin (Redaktion anwaltssuche.de)
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