Schwarzarbeit: Gewährleistung, Lohn und Strafbarkeit
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Ob Gartenarbeit am Wochenende, private Nachhilfe, Reinigungstätigkeiten oder handwerkliche Leistungen: Sobald bewusst auf eine ordnungsgemäße Rechnung verzichtet wird, bewegt man sich im Bereich der Schwarzarbeit. Doch nicht immer ist klar, wann genau eine Tätigkeit rechtlich als Schwarzarbeit gilt und wann nicht. Welche Konsequenzen drohen bei Schwarzarbeit? Gibt es ein Recht auf Bezahlung für erbrachte Leistungen durch Schwarzarbeit? Und können Auftraggeber überhaupt Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn ohne Rechnung gearbeitet wurde?
- Was versteht man unter Schwarzarbeit?
- Welche Tätigkeiten sind keine Schwarzarbeit?
- Wie wird Schwarzarbeit verfolgt?
- Welche Strafen drohen bei Schwarzarbeit?
- Müssen Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden?
- Haben Schwarzarbeiter einen Anspruch auf Bezahlung?
- Haben Auftraggeber bei Schwarzarbeit einen Anspruch auf Rückzahlung von geleistetem Werklohn?
- Wie sieht es mit der Gewährleistung bei Schwarzarbeit aus?
- Haften Schwarzarbeiter für verursachte Schäden?
- Haftet der Architekt für mangelnde Bauüberwachung bei Schwarzarbeit?
- Ist ein Unfall bei Schwarzarbeit ein Arbeitsunfall?
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Was versteht man unter Schwarzarbeit?
Was unter Schwarzarbeit zu verstehen ist, regelt das „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“. Grundsätzlich wird als Schwarzarbeit eine Tätigkeit bezeichnet, bei der bewusst gegen geltendes Recht verstoßen wird. In erster Linie wollen Auftraggeber und Auftragnehmer von Schwarzarbeit ihre Pflicht Steuern und Sozialabgaben zu zahlen, umgehen. Aber auch die fehlende Anmeldung eines Gewerbes oder ein fehlender Eintrag in die Handwerksrolle sowie das Verletzen von Mitteilungspflichten gegenüber Behörden kann den Tatbestand der Schwarzarbeit erfüllen.
Welche Tätigkeiten sind keine Schwarzarbeit?
Werden Dienst- oder Werkleistungen für Angehörige oder Nachbarn aus Gefälligkeit oder Selbsthilfe erbracht, liegt keine Schwarzarbeit vor, wenn damit keine nachhaltige Gewinnerzielung verbunden ist. Auch ein geringes Entgelt, etwa für Babysitten, ist nach dem Gesetz noch keine Schwarzarbeit.
Wie wird Schwarzarbeit verfolgt?
Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit greifen Behörden regelmäßig auf Betriebsprüfungen zurück. Zuständig für die Verfolgung von Schwarzarbeit ist die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS), eine Abteilung des Zolls. Dort wird unter anderem geprüft, ob der Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten eingehalten hat oder ob Arbeitnehmer Mindestlöhne erhalten. Damit sie dies wirkungsvoll und effektiv tun kann, ist es der Zollverwaltung erlaubt, die Geschäftsunterlagen einer Firma zu prüfen, so der Bundesfinanzhof (BFH) (Az. VII R 41/10). Die Prüfung der Geschäftsunterlagen darf die Zollverwaltung ohne schriftliche Ankündigung im Betrieb durchführen, so das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg (Az. 7 K 7024/07).
Seit dem 18. Juli 2019 ist das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch in Kraft getreten und hat die Befugnisse der FKS erheblich erweitert. So steht ihr jetzt per Gesetz unter anderem ein Betretungsrecht für Geschäftsräume zu, sie darf bei der Verfolgung von Straftaten erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b StPO ergreifen und eigenständige Ermittlungen wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen durchführen.
In Privathaushalten sind solche Maßnahmen jedoch rechtlich stark eingeschränkt. Das Landessozialgericht Bayern (Az. L 7 BA 71/24) hat klargestellt, dass Betriebsprüfungen in privaten Haushalten grundsätzlich unzulässig sind.
Ausgangspunkt war ein Fall, in dem eine Pflegekraft in einem Privathaushalt tätig war, ohne sozialversichert zu sein. Nach dem Tod des Arbeitgebers verlangte die Rentenversicherung von den Erben die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Dagegen gingen diese gerichtlich erfolgreich vor. Ihr Argument: Die Rentenversicherung sei nicht die zuständige Behörde für die Nachforderung.
Das Gericht entschied, dass eine solche Nachforderung nicht auf einer Betriebsprüfung im Privathaushalt beruhen darf. § 28p Abs. 10 SGB IV schließt entsprechende Prüfungen ausdrücklich aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine regelmäßige Kontrolle oder eine anlassbezogene Überprüfung handelt. Das Verbot gilt umfassend für jede Form der Betriebsprüfung im häuslichen Bereich.
Zudem stellte das Gericht klar, dass für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen bei haushaltsnahen Beschäftigungen, wie etwa Pflege- oder Haushaltstätigkeiten, nicht die Rentenversicherung zuständig ist. Diese Aufgabe liegt ausschließlich bei den Krankenkassen als Einzugsstellen.
Welche Strafen drohen bei Schwarzarbeit?
Bei einem Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung drohen hohe Bußgelder von bis zu 500.000 Euro. Hält ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge vor, handelt es sich dabei um eine Straftat, die nach dem Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe und in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren geahndet wird.
Wer ein Handwerk oder Gewerbe nicht anmeldet und trotzdem tätig wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit und ebenfalls mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen.
Müssen Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden?
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) kann bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage einer fiktiven Nettolohnvereinbarung nachfordern. Die hinzuzurechnende Lohnsteuer kann dabei nach der ungünstigsten Steuerklasse berechnet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Dortmund (Az. S 25 R 129/06) hervor.
Für die Ermittlung der Beitragsnachforderungen für die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge kann sich die Rentenversicherung auf die Ermittlungsergebnisse des Zolls berufen. Sie muss keine eigene Betriebsprüfung durchführen, so das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Az. L 10 R 592/17).
Fehlen Unterlagen zu Lohnzahlungen, darf die Rentenversicherung diese auch schätzen, entschied das SG Düsseldorf (Az. S 27 R 2401/12 ER). Diese Schätzung kann laut Gericht zu Nachforderungen in Millionenhöhe führen. Auch das Finanzgericht Hamburg (Az. 3 K 13/09) hält die Schätzung von Umsätzen bei einem Unternehmen zur Ermittlung der Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen für zulässig.
Arbeitgeber, die Schwarzarbeiter beschäftigen, müssen nach einer Entscheidung des SG Dortmund (Az. S 34 R 50/06) 30 Jahre lang für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge einstehen bevor eine Verjährung einsetzt.
Übrigens: Nach einer Entscheidung des Bayerisches LSG (Az. L 5 R 881/09 B ER) haben Rechtsmittel gegen Beitragsnachforderungen wegen Schwarzarbeit keine aufschiebende Wirkung. Die Beitragsforderungen sind sofort vollziehbar.
Haben Schwarzarbeiter einen Anspruch auf Bezahlung?
Unternehmerleistungen „ohne Rechnung“ müssen vom Kunden nicht beglichen werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. VII ZR 241/13 und VII ZR 216/14). Nach Auffassung der Bundesrichter kann ein Unternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen, weil der zugrundeliegende Vertrag nichtig ist. Dies gilt laut BGH (Az. VII ZR 197/16) auch dann, wenn die Schwarzgeldabrede erst nach dem Vertragsschluss getroffen wurde.
Selbst, wenn nur teilweise eine Schwarzgeldabrede getroffen wurde, gibt es keinen Anspruch auf Bezahlung der Arbeitsleistung, so das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (OLG) (Az.1 U 24/13).
Hat ein Bauunternehmer mit einem Kunden im WhatsApp-Chat eine Schwarzgeldabrede getroffen, hat er keinen Anspruch auf seine Bezahlung für Sanierungsarbeiten, so das OLG Düsseldorf (Az. I-21 U 34/19). Das gilt auch, wenn beide Parteien die Schwarzgeldabrede leugnen.
Aufgrund der Nichtigkeit des zugrundeliegenden Vertrages kann ein Mieter auch einen Lohnanspruch aus einer Schwarzarbeit nicht mit offenen Mietzahlungen verrechnen, so das Amtsgericht (AG) München (Az. 474 C 19302/15).
Haben Auftraggeber bei Schwarzarbeit einen Anspruch auf Rückzahlung von geleistetem Werklohn?
Die Antwort lautet in den meisten Fällen: Nein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. VII ZR 216/14) sind Verträge, die bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, nichtig. Das betrifft insbesondere sogenannte „Ohne-Rechnung-Abreden“, bei denen beide Seiten gezielt Steuern und Abgaben umgehen wollen. Ein solcher Vertrag entfaltet keine rechtliche Wirkung. Da ein Werkvertrag wegen einer Schwarzgeldabrede unwirksam ist, haben Auftraggeber einer Schwarzarbeit keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihnen bereits gezahlten Werklohns, so auch das OLG Jena (Az. 5 U 833/14).
Für Auftraggeber hat das erhebliche Konsequenzen: Wurde die Arbeit bereits bezahlt, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns, selbst dann nicht, wenn die Leistung mangelhaft ist oder gar nicht ordnungsgemäß erbracht wurde. Hintergrund ist, dass das Gesetz bewusst verhindern soll, dass sich Beteiligte an illegalen Geschäften im Nachhinein auf rechtliche Ansprüche berufen können.
Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche greifen meist nicht. Wer sich bewusst auf Schwarzarbeit einlässt, handelt rechtswidrig und verliert damit regelmäßig den Schutz des Zivilrechts. Gerichte wollen so verhindern, dass Schwarzarbeit im Nachhinein „abgesichert“ wird.
Wie sieht es mit der Gewährleistung bei Schwarzarbeit aus?
Stellt sich nach der erfolgten Schwarzarbeit heraus, dass das Gewerk fehlerhaft ist, kann der Auftraggeber keine Gewährleistung gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen. Nach einer Entscheidung des BGH (Az. VII ZR 216/14) ist bei Schwarzarbeit der zugrundeliegende Vertrag nichtig, was auch dazu führt, dass keine Gewährleistungsansprüche entstehen und der Handwerker nicht nachbessern muss.
Gut zu wissen: Ein Architekt haftet nicht für eine mangelhafte Bauüberwachung, wenn der zugrundliegende Bauvertrag zwischen Bauherr und Unternehmer wegen Schwarzarbeit nichtig ist, so das Landgericht (LG) Bonn (Az. 18 O 250/13).
Haften Schwarzarbeiter für verursachte Schäden?
Das LG Koblenz (Az. 1 O 234/17) hat die Haftung für einen Dachstuhlbrand, den zwei illegal beschäftigte Dachdecker verursacht haben, abgelehnt. Die Schwarzarbeiter können nicht aufgrund des Werkvertrags zur Verantwortung gezogen werden, weil dieser aufgrund der Schwarzarbeit-Abrede nichtig ist. Eine deliktische Haftung für den Brand scheidet aus, weil die Ausführung der Dacharbeiten nicht fehlerhaft waren.
Haftet der Architekt für mangelnde Bauüberwachung bei Schwarzarbeit?
Ist ein Bauvertrag nichtig, weil der Bauherr und eine Baufirma gegen das Verbot der Schwarzarbeit verstoßen haben, scheidet auch eine Haftung des Architekten für unzureichende Bauüberwachung aus, so das LG Bonn (Az.18 O 250/13).
Ist ein Unfall bei Schwarzarbeit ein Arbeitsunfall?
Das Hessische LSG (Az. L 9 U 46/10) hat entschieden, dass auch ein Unfall der einem Beschäftigten im Rahmen einer Schwarzarbeit passiert, ein Arbeitsunfall sein kann. Die illegale Beschäftigung fällt nicht zu Lasten des Verunglückten. Ein Schwarzarbeiter steht auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
erstmals veröffentlicht am 26.02.2020, letzte Aktualisierung am 25.02.2026
Redaktion anwaltssuche.de
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