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Kategorie: Anwalt Verkehrsrecht , 09.05.2022 (Lesedauer ca. 4 Minuten, 4112 mal gelesen)

Vorwurf Fahrerflucht: Wie verhalte ich mich richtig?

Vorwurf Fahrerflucht: Wie verhalte ich mich richtig? © freepik - mko

Ein Parkrempler, ein angefahrenes Verkehrsschild oder das Touchieren einer Tanksäule: Manchmal werden Unfälle mit dem eigenen Fahrzeug vom Autofahrer gar nicht bemerkt. Doch aufgepasst: Wer mit seinem Fahrzeug einen Unfall verursacht und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, begeht Fahrerflucht - und die kann Autofahrern teuer zu stehen kommen.

Wann liegt Fahrerflucht vor?


Nach dem Strafgesetzbuch liegt eine Fahrerflucht bei vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt ohne seine Personalien gegenüber dem anderen Unfallbeteiligten oder der Polizei angegeben zu haben und ohne eine angemessene Zeit auf die Polizei oder den anderen Unfallbeteiligten gewartet zu haben.

Dabei muss es nicht immer ein anderes Fahrzeug sein, das beschädigt wird. Ein Autofahrer, der eine Leitplanke beschädigt und einfach weiterfährt, begeht auch Unfallflucht. Dies entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (Az.12 U 205/06).

Keine Unfallflucht liegt nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf (Az. 29 Ns 3/11) vor, wenn ein Einkaufswagen auf einem Parkplatz von alleine auf ein anderes Auto zu rollt und dieses beschädigt. Hier fehle es laut Gericht an dem straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang.

Fahrerflucht auch wenn man vom Unfall nichts bemerkt?


Der Straftatbestand Fahrerflucht kann nur vorsätzlich begangen werden. Das heißt, wenn der Autofahrer nichts vom Unfall bemerkt hat, kann man ihn auch nicht wegen Fahrerflucht bestrafen. Die Ermittlungsbehörde muss die Fahrerflucht beweisen. Letztlich wird allerdings ein Gericht anhand von Sachverständigengutachten beurteilen, wie belastbar ein unbemerkter Unfallhergang ist oder ob es sich nur um eine Schutzbehauptung des Fahrers handelt.

Kann Fahrerflucht bei Bagatellschäden begangen werden?


Egal, ob ein Autofahrer nur einen kleinen Kratzer an einer Tanksäule, einen größeren Blechschaden an einem anderen Fahrzeug oder sogar einen Personenschaden verursacht hat, das Ausmaß des Schadens ist im Hinblick auf die Verwirklichung einer Fahrerflucht unerheblich. Auch bei einem Bagatellschaden liegt eine Fahrerflucht vor, wenn der Verursacher sich unerlaubt vom Unfallort entfernt.

So gehen Sie als Geschädigter bei Unfallflucht richtig vor!


Wenn Ihr Fahrzeug beschädigt wurde und der Verursacher nicht mehr auffindbar ist, sollten Sie sich schnellstmöglich an die Polizei wenden und die Fahrerflucht melden.

Am Unfallort sollte umgehend nach möglichen Zeugen gesucht werden. Hat jemand die Fahrerflucht gesehen, gilt es seine Kontaktdaten den Ermittlungsbehörden zu übermitteln. Außerdem empfiehlt es sich Fotos vom Unfallschaden zu Beweiszwecken anzufertigen.

Im nächsten Schritt sollen Sie umgehend Ihre Kasko-Versicherung vom Unfallschaden informieren und das weitere Vorgehen absprechen.

Hat sich nach 24 Stunden kein Unfallflüchtiger gemeldet, können Sie Anzeige bei der Polizei erstatten.

War die Polizei bei der Ermittlung des Unfallflüchtigen erfolgreich, droht diesem nicht nur eine strafrechtliche Verfolgung. Sie können zusätzlich auf dem Zivilrechtsweg Schadensersatz von ihm einfordern.

Wie verhält man sich als Unfallverursacher richtig?


Wer mit seinem Fahrzeug einen Schaden verursacht hat und den Geschädigten nicht an der Unfallstelle antrifft, sollte mindestens 30 Minuten am Unfallort bleiben und auf den Geschädigten warten. Ist der Geschädigte auch nach Ablauf dieser Zeit nicht erschienen oder wenn der Unfallverursacher auf anderen wichtigen Gründen die Unfallstelle verlassen muss, muss er den Unfall bei der Polizei melden. Dafür reicht ein Anruf bei der Polizei aus.

Danach muss der Unfallverursacher einen Zettel mit seinen Kontaktdaten an der Windschutzscheibe des geschädigten Autos hinterlassen.

Was tun bei einer Anzeige wegen Fahrerflucht?


Wer einen Brief von der Polizei im Briefkasten findet, in dem ihm Fahrerflucht vorgeworfen wird, sollte sich umgehend an einen erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht wenden und bis dahin von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Der Vorwurf der Fahrerflucht kann empfindliche strafrechtliche Konsequenzen für den Verdächtigen haben und möglicherweise auch hohe zivilrechtliche Schadensersatzforderungen mit sich bringen.

Ein Anwalt für Verkehrsrecht wird Sie kompetent im Hinblick auf die individuelle weitere Vorgehens- und Verhaltensweise beraten. Oft kann er nach Akteneinsicht Einfluss auf das Strafmaß nehmen oder sogar eine Einstellung des Verfahrens bewirken.

Welche Strafen drohen einem Autofahrer bei Fahrerflucht?


Bei der Fahrerflucht handelt es sich um eine Straftat, die nach dem Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird. Für Fahrerflucht gibt es auch Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg und es kann ein Fahrverbot drohen. Wie hoch die Strafe für den flüchtigen Autofahrer ausfällt, hängt in der Regel von der Schwere des verursachten Schadens ab.

Kann eine Selbstanzeige bei Unfallflucht vor Strafe schützen?


Wenn sich ein Unfallflüchtiger nach einer Fahrerflucht selbst bei der Polizei anzeigt, schützt ihn das zwar nicht vor einer strafrechtlichen Verfolgung, das Strafmaß kann aber dann reduziert werden. Voraussetzung für eine Strafmilderung ist, dass die Selbstanzeige innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall erfolgt.

Bevor Sie eine Selbstanzeige wegen Fahrerflucht erstatten, sollten Sie unbedingt den Rat eines erfahrenen Anwalts für Verkehrsrecht einholen.

Welche Versicherung haftet bei Unfallflucht-Schäden?


Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernimmt die Schäden am Fahrzeug des Geschädigten. Kann der Geschädigte den Unfallverursacher allerdings nicht ermitteln, geht er leer aus, denn die eigene Kfz-Versicherung kommt nicht für die Schäden durch Unfallflucht auf. Anders kann es bei einer Vollkaskoversicherung aussehen. Hier sind meist auch die Schäden gegen Vandalismus versichert.

Verliert der Unfallverursacher bei Fahrerflucht den Versicherungsschutz?


Autofahrer, die eine Fahrerflucht begehen, machen sich aber nicht nur strafbar, sie verlieren ihren Versicherungsschutz. Dies stellt das Oberlandesgericht Koblenz (Az.12 U 235/20) klar: Wer als an einem Unfall beteiligter Autofahrer eine Unfallstelle verlässt ohne die Polizei oder seine Versicherung zu informieren, verstößt gegen die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung festgelegte Wartepflicht. Dies hat zur Folge, dass die Kfz-Versicherung den Schaden nicht übernehmen muss.

Der Verlust des Versicherungsschutzes droht auch, wenn sich ein Autofahrer trotz spürbaren Anstoßens eines fremden Fahrzeugs nicht vergewissert, ob es zu einem Schaden gekommen ist. Dies Verhalten sei grob fahrlässig und führe zum Verlust des Versicherungsschutzes, entschied das Amtsgericht Mühlheim (Az. 27 C 1727/10).

Auch ein Autofahrer, der in einem Einkaufszentrum eine Blechbrüstung beschädigte und einfach wegfuhr, verlor nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München (Az. 343 C 9528/14) seinen Versicherungsschutz. In diesem Fall stand zudem im Raum, dass der Autofahrer im alkoholisierten Zustand diesen Unfall verursacht hatte und deshalb Fahrerflucht begangen hat. Dies konnte ihm aber nicht mehr nachgewiesen werden, da er erst einen Tag nach seiner Unfallflucht bei der Polizei vorstellig wurde. Ein Alkoholtest machte dann keinen Sinn mehr. Hätte man ihm die Alkoholisierung nachweisen können, dann hätte die Versicherung einen Regressanspruch hinsichtlich des Schadens gegen den Autofahrer gehabt.


erstmals veröffentlicht am 24.06.2015, letzte Aktualisierung am 09.05.2022

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