Strafrecht & Ordnungswidrigkeiten - Expertentipps von Anwälten (Seite 5)
Hier finden Sie juristische Fachbeiträge unserer teilnehmenden Rechtsanwälte zum Thema Strafrecht & OrdnungswidrigkeitenInformationen zum Vorwurf der sexuellen Nötigung / Vergewaltigung, den Voraussetzungen, den rechtlichen Problemen, den Strafen und Möglichkeiten der Strafmilderung sowie den juristischen Optionen und der anwaltlichen Hilfe im Falle des Tatvorwurfs einer sexuellen Nötigung / Vergewaltigung





Verbreiten von kinderpornographischen Schriften (§ 184 b I Nr. 1 StGB), Öffentliches Zugänglichmachen von kinderpornographischen Schriften (§ 184 b I Nr. 2 StGB), Besitz-Verschaffen von kinderpornographischen Schriften (§ 184 b II StGB)





Der Straftatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes von Kinderpornographie (§ 184 b StGB) setzt in Absatz 1 Nr. 1 voraus, dass jmd. kinderpornographische Schriften verbreitet.





Strafverfahren wegen Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie (§ 184b StGB) finden ihren Anfang meistens durch "zielgerichtete Recherchen" der Kriminalpolizei - wie es in typischen Auswerteberichten in Ermittlungsakten oft heißt -,





Gerade Benzodiazepine und künstlich erzeugte Cannabinoide (auch Legal Highs genannt: künstlich erzeugtes Cannabis, das chemisch stets etwas abweicht, in der Wirkung aber meist stärker ist als natürliches) werden in jüngster Zeit immer beliebter und relevanter. Bei den Benzodiazepinen geht es meist um Diazepam. Dieser Wirkstoff ist auch in Valium enthalten. Die Cannabinoide werden meist als Kräutermischung oder Badesalz bezeichnet. Tatsächlich überschwemmen immer neue Varianten den Markt. Dieses hat seinen Grund darin, dass immer neue Cannabinoide verboten werden und deshalb legaler Nachschub beschafft wird.





Wenn frisch getrennte Partner sich begegnen, kommt es sehr häufig zu Handgreiflichkeiten. Schnell werden dann die Fragen nach strafrechtlich relevanten Handlungen aufgeworfen.





Grundsätzlich ist das Strafverfahren dafür da, einen Täter strafrechtlich zu beurteilen. Die Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen hat eigentlich vor dem Zivilgericht zu erfolgen. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen.





Muss ein Ladeninhaber Schmerzensgeld zahlen, weil er einen Kunden des Diebstahls bezichtigt, wenn sich der Tatvorwurf später als möglicherweise unbegründet herausstellt? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Koblenz im Fall eines Warenhauses in Idar-Oberstein beschäftigen.





Im zivilrechtlichen Gerichtsverfahren kann sich der Beteiligte im Regelfall von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, muss also nicht selber kommen. Im Strafverfahren gilt dies nur, wenn zuvor ein Strafbefehl erlassen worden war. In Bußgeldsachen (z.B.: Geschwindigkeitsverstoß) gilt die Vorschrift des § 73 II OWiG. Hiernach entbindet das Amtsgericht den Betroffenen von der Anwesenheitspflicht unter bestimmten Voraussetzungen.





Zeugen müssen vor Gericht aussagen. Jedoch gibt es Vorschriften, die Zeugen (und Angeklagte) schützen sollen. Die Begriffe "Zeugnisverweigerungsrecht" und "Auskunftsverweigerungsrecht" werden nachfolgend ausgeführt.




