Gesundheit & Arzthaftung - Expertentipps von Anwälten (Seite 3)
Hier finden Sie juristische Fachbeiträge unserer teilnehmenden Rechtsanwälte zum Thema GesundheitBei einem kosmetischen Eingriff gelten strenge Anforderungen an die Aufklärung vor möglichen schädlichen Folgen für die weitere Lebensqualität.
In diesem Expertentipp von Rechtsanwalt Christoph Kleinherne, Fachanwalt für Medizinrecht, erfahren Sie, welche Bedeutung die Einstufung eines Behandlungsfehlers als "grob" für die wichtige Frage der Beweislast hat. Wenn also laut BGH ein Arzt „eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er ihm schlechterdings nicht unterlaufen darf.“
Arzthaftungsprozesse werden nach der jeweils geltenden Beweislast entschieden. Der Patient steht dabei vor der Herausforderung, nicht nur einen Fehler des Arztes beweisen zu müssen - es muss darüber hinaus, wenn nicht ein „grober Behandlungsfehler“ festgestellt werden kann, auch feststehen, dass sich dieser Fehler tatsächlich ausgewirkt hat, also für die eingetretenen Gesundheitsschäden „ursächlich“ gewesen ist. Etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit eines Behandlungsfehlers gehen voll zu Lasten des Patienten und führen in einer Vielzahl von Fällen zur Klageabweisung vor Gericht.
Haftungsrechtlich relevant ist vor allem der Sturz eines Patienten beziehungsweise Bewohners im Zusammenhang mit einer „konkret geschuldeten Hilfeleistung“ (siehe Artikel vom 27.02.2018).
Weil der Aufenthalt des gestürzten Patienten/Bewohners aufgrund bereits vorbestehender Gebrechen erforderlich war, wird seitens des Haftpflichtversicherers teilweise eingewandt, dass die Verletzungsfolgen nicht auf den Sturz sondern auf die bereits vorbestehenden Gebrechen zurückzuführen seien.
Arzthaftungsprozesse werden nach der jeweils geltenden Beweislastverteilung entschieden. In der Regel muss der Patient darlegen und auch beweisen, dass dem Arzt bzw. dem Personal des Krankenhauses/ Pflegeheimes ein Fehler unterlaufen ist. Bestehen daran Zweifel, geht dies voll zu Lasten des Patienten. Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz kann für Sturzereignisse im Krankenhaus bzw. in einem Pflegeheim gelten:
Nach ständiger Rechtsprechung stand den Hinterbliebenen bei Verlust eines Angehörigen, beispielsweise in Folge einer nicht dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung, nur ausnahmsweise dann ein eigener Schmerzensgeldanspruch zu, wenn sie durch den Verlust des Getöteten deutlich über das normale Maß hinaus in ihrem gesundheitlichen Befinden beeinträchtigt waren. Erforderlich war also eine eigene, fassbare Gesundheitsbeschädigung von einigem Gewicht.
Asthma, Verhütung, Kreislaufbeschwerden – Immer mehr deutsche Patienten nehmen die Dienste ausländischer Online-Arztpraxen in Anspruch. Ob Ärzte Patienten per Mausklick behandeln dürfen, oder sollten, ist zurzeit hoch umstritten. Für deutsche Arztpraxen sind solche Behandlungsmethoden jedenfalls unzulässig.
Bei minderjährigen Kindern müssen die Eltern einem ärztlichen Eingriff zustimmen. Ist es aber zwingend notwendig, dass beide Elternteil beim ärztlichen Aufklärungsgespräch dabei sind und ihre Einwilligung erklären. Ein Gericht hat die Anforderungen an die Einwilligung der Eltern in die ärztliche Behandlung ihres Kindes nun konkretisiert.
Wird einem Arzt ein Behandlungsfehler, also ein Verstoß gegen den medizinischen Standard vorgeworfen, muss grundsätzlich der Patient beweisen, dass ein solcher Verstoß vorgelegen hat. Dies kann für den Patienten mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein, weil der Arzt auf diesem Gebiet bessere Fachkenntnisse hat und der Patient u.U. einen ärztlichen Eingriff gar nicht bewusst wahrgenommen hat, wenn er z.B. in Narkose operiert wurde.
Hilfsmittel können durch verschiedene Sozialversicherungs- bzw. Sozialleistungsträger gewährt werden. Die Krankenkassen sind für die Versorgung mit Hilfsmitteln zuständig, wenn sie erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.