Expertentipps zu aktuellen Rechtsfragen (Seite 45)
Im rheinland-pfälzischen Herxheim am Berg existiert eine Kirchenglocke mit der Aufschrift „Alles fürs Vaterland - Adolf Hitler“. Über diese sog. „Hitler-Glocke“ wurde in einigen Medien berichtet. Im Fernsehmagazin Kontraste äußerten sich der Bürgermeister, der Pfarrer und ein Bürger in einer Art und Weise zu dieser Glocke, die ihnen jeweils Strafanzeigen bescherte. Jetzt hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden, dass die Äußerungen des Bürgermeisters rechtmäßig waren.
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Christoph Kleinherne, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, informiert in diesem Expertentipp über die Vorgaben an Versicherungsunternehmen, Kunden über die Folgen von Anzeigepflichtverletzungen bei Vertragsabschluss hinzuweisen. Dieser Frage kommt im Versicherungsfall bei Berufsunfähigkeitsversicherungen, Krankenversicherungen und Unfallversicherungen zentrale Bedeutung zu.
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Gesund, schlank und fit mit nur 20 Minuten Training pro Woche, dass verspricht das Elektro-Myo-Stimulationstraining (ESM-Training). Hier wird mit Sportgeräten trainiert, die mit Hilfe von Stromreizen verschiedene Körperteile des Sportlers stimulieren. Aber wer haftet, wenn sich der Sportler beim ESM-Training Verletzungen zu fügt?
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Bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen ist größte Sorgfalt geboten. Bei falsch beantworteten Fragen stehen dem Versicherer erhebliche Gestaltungsrechte zu.
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Aktuelle und richtungsweisende Entscheidung: Mit Urteil vom 12. Juli 2018, Az BGH III ZR 183/17 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk vererbbar ist. Der Erbe tritt in Hinblick auf das digitale Erbe vollständig in die Rechte des Verstorbenen ein.
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Die Mediennutzung eines Kindes darf nur dann mit Auflagen vom Familiengericht belegt werden, wenn das Kindeswohl im Einzelfall gefährdet ist. Grundsätzlich gefährden Eltern nicht grundsätzlich das Wohl ihres achtjährigen Kindes, wenn sie ihm ein Smartphone mit freiem Internetzugang zur Verfügung stellen.
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Das Regelschulsystem ermöglicht nicht allen Schülern eine erfolgreiche Beschulung. Manche Schüler mit besonderen Bedürfnissen brauchen besondere Lernbedingungen oder besondere Hilfen.
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Arzthaftungsprozesse werden nach der jeweils geltenden Beweislast entschieden. Der Patient steht dabei vor der Herausforderung, nicht nur einen Fehler des Arztes beweisen zu müssen - es muss darüber hinaus, wenn nicht ein „grober Behandlungsfehler“ festgestellt werden kann, auch feststehen, dass sich dieser Fehler tatsächlich ausgewirkt hat, also für die eingetretenen Gesundheitsschäden „ursächlich“ gewesen ist. Etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit eines Behandlungsfehlers gehen voll zu Lasten des Patienten und führen in einer Vielzahl von Fällen zur Klageabweisung vor Gericht.
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Wird eine ärztliche Insemination mit Sperma eines nicht vereinbarten Spenders durchgeführt und kommt es deshalb zu körperlich-psychischen Belastungen bei der Mutter, steht ihr ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, entschied kürzlich das Oberlandesgericht Hamm.
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Haftungsrechtlich relevant ist vor allem der Sturz eines Patienten beziehungsweise Bewohners im Zusammenhang mit einer „konkret geschuldeten Hilfeleistung“ (siehe Artikel vom 27.02.2018).
Weil der Aufenthalt des gestürzten Patienten/Bewohners aufgrund bereits vorbestehender Gebrechen erforderlich war, wird seitens des Haftpflichtversicherers teilweise eingewandt, dass die Verletzungsfolgen nicht auf den Sturz sondern auf die bereits vorbestehenden Gebrechen zurückzuführen seien.
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