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Expertentipps zu aktuellen Rechtsfragen (Seite 57)

Expertentipp vom 10.08.2015 (591 mal gelesen)

Grundsätzlich ist der Vermieter bei Zahlungsverzug des Mieters berechtigt, die fristlose Kündigung auszusprechen. Diese Berechtigung besteht dann, wenn der Mieter mit der Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine mit einem Betrag von mehr als einer Monatsmiete in Verzug ist oder über einen längeren Zeitraum mit einem Mietbetrag in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

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Expertentipp vom 10.08.2015 (717 mal gelesen)

Grundsätzlich galt beim Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Vermieters bei Zahlungsverzug des Mieters, dass der Mieter den Zahlungsverzug zu vertreten hatte, also ihm hieran ein Verschulden traf. Bei Nichtzahlung des Job-Centers oder verspäteter Zahlung haben die Gerichte bislang zu Gunsten des Mieters entschieden und die Auffassung vertreten, dass ein Verschulden des Job-Centers bei verspäteter Mietzahlung dem Mieter nicht zugerechnet werden könne.

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Expertentipp vom 10.08.2015 (1073 mal gelesen)

Die Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfes hat hohe Anforderungen, was die Begründung anbetrifft. Immer wieder scheiterten Eigenbedarfskündigungen, weil Gerichte den geltend gemachten Bedarf für unangemessen halten oder die Kündigung deshalb als rechtsmissbräuchlich ansehen, weil der Bedarf nur vorübergehend ist.

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Expertentipp vom 06.08.2015 (911 mal gelesen)

Der Finanzmarkt weist eine unüberschaubare Vielzahl an Anlageangeboten auf - mit teilweise undurchsichtigen Konditionen. Dabei kann der Verbraucher längst nicht davon ausgehen, von seiner Hausbank auch tatsächlich bedarfsgerecht beraten zu werden. Zahlreiche Banken verstehen sich heute eher als Vertriebsfilialen, deren Mitarbeiter bestimmte vorgegebene Finanzprodukte an die Kundschaft bringen müssen. In Bezug auf diese Produkte weisen jedoch selbst die Berater in vielen Fällen deutliche Wissenslücken auf. Erfolgt eine anleger-/objektgerecht, kann dies den Kunden ein Vermögen kosten.

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Expertentipp vom 17.07.2015 (1056 mal gelesen)

Viele Kunden der Sparkassen zahlen monatlich einen festgesetzten Betrag in Bonussparprogramme (Scala Sparvertrag u.ä.) ein. Dabei handelt es sich teilweise um Anlageformen mit einer langen Laufzeit von bis zu 25 Jahren. Kunden, die den Sparvertrag nicht vor Ablauf kündigen und die Einzahlungen ohne Unterbrechung vornehmen, bekommen teilweise einen Bonus von 3,5%. Dies ist, gemessen an dem derzeit niedrigen Zinsniveau sehr viel. Die Sparkassen wollen den Verlust, den sie wegen des niedrigen Zinsniveaus verbuchen, nicht hinnehmen und reagieren mit der Kündigung von Sparverträgen. Das ist jedoch nicht rechtens, wie z.B. das Landgericht Ulm in einem Urteil gegen die Sparkasse Ulm hat (Scala).

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Expertentipp vom 07.05.2015 (1490 mal gelesen)

Vielen ist bekannt, dass man nach einer Kündigung als Arbeitnehmer schnell reagieren muss, da man eine rechtswidrige Kündigung - mit wenigen Ausnahmen - nicht mehr angreifen kann, wenn man nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingelegt hat.

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Expertentipp vom 24.04.2015 (1281 mal gelesen)

Wer von seinem Chef eine Kündigung erhält, ist darüber erfahrungsgemäß alles andere als erfreut. Der Verlust des Arbeitsplatzes stellt für die meisten Menschen eine existenzielle Bedrohung dar und zieht fast immer erhebliche finanzielle Folgen nach sich. Kein Wunder, dass sich viele Arbeiter und Angestellte gegen eine Entlassung wehren und rechtlich gegen die ausgesprochene Kündigung vorgehen.

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Expertentipp vom 24.01.2015 (883 mal gelesen)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte über einen vergleichsweise banalen, alltäglichen Fall zu entscheiden, der jedoch immer wieder Anlass zu Diskussionen gibt: Ein Bauunternehmer hat bei der Ausführung von Bauleistungen ein anderes Material verwenden als in einem ursprünglichen Leistungsverzeichnis erwähnt war. Seinem Zahlungsanspruch hielt der Besteller Mangelhaftigkeit des Werkes wegen des abweichend ausgeführten Materials entgegen.

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Expertentipp vom 24.01.2015 (1407 mal gelesen)

Verbreiten von kinderpornographischen Schriften (§ 184 b I Nr. 1 StGB), Öffentliches Zugänglichmachen von kinderpornographischen Schriften (§ 184 b I Nr. 2 StGB), Besitz-Verschaffen von kinderpornographischen Schriften (§ 184 b II StGB)

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Expertentipp vom 18.12.2014 (2276 mal gelesen)

Der Straftatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes von Kinderpornographie (§ 184 b StGB) setzt in Absatz 1 Nr. 1 voraus, dass jmd. kinderpornographische Schriften verbreitet.

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