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Expertentipps zu aktuellen Rechtsfragen (Seite 42)

ESM-Training: Kein Schadensersatz bei Knochenbrüchen oder Muskelkater! © AlexMaster - Fotolia
Expertentipp vom 27.08.2018 (950 mal gelesen)

Gesund, schlank und fit mit nur 20 Minuten Training pro Woche, dass verspricht das Elektro-Myo-Stimulationstraining (ESM-Training). Hier wird mit Sportgeräten trainiert, die mit Hilfe von Stromreizen verschiedene Körperteile des Sportlers stimulieren. Aber wer haftet, wenn sich der Sportler beim ESM-Training Verletzungen zu fügt?

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Expertentipp vom 03.08.2018 (460 mal gelesen)

Bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen ist größte Sorgfalt geboten. Bei falsch beantworteten Fragen stehen dem Versicherer erhebliche Gestaltungsrechte zu.

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Expertentipp vom 30.07.2018 (277 mal gelesen)

Aktuelle und richtungsweisende Entscheidung: Mit Urteil vom 12. Juli 2018, Az BGH III ZR 183/17 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk vererbbar ist. Der Erbe tritt in Hinblick auf das digitale Erbe vollständig in die Rechte des Verstorbenen ein.

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Gefährdet ein Smartphone das Wohl des Kindes? © Andrew Barker - Fotolia
Expertentipp vom 11.07.2018 (189 mal gelesen)

Die Mediennutzung eines Kindes darf nur dann mit Auflagen vom Familiengericht belegt werden, wenn das Kindeswohl im Einzelfall gefährdet ist. Grundsätzlich gefährden Eltern nicht grundsätzlich das Wohl ihres achtjährigen Kindes, wenn sie ihm ein Smartphone mit freiem Internetzugang zur Verfügung stellen.

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Expertentipp vom 08.05.2018 (423 mal gelesen)

Das Regelschulsystem ermöglicht nicht allen Schülern eine erfolgreiche Beschulung. Manche Schüler mit besonderen Bedürfnissen brauchen besondere Lernbedingungen oder besondere Hilfen.

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Expertentipp vom 18.04.2018 (399 mal gelesen)

Arzthaftungsprozesse werden nach der jeweils geltenden Beweislast entschieden. Der Patient steht dabei vor der Herausforderung, nicht nur einen Fehler des Arztes beweisen zu müssen - es muss darüber hinaus, wenn nicht ein „grober Behandlungsfehler“ festgestellt werden kann, auch feststehen, dass sich dieser Fehler tatsächlich ausgewirkt hat, also für die eingetretenen Gesundheitsschäden „ursächlich“ gewesen ist. Etwaige Zweifel an der Ursächlichkeit eines Behandlungsfehlers gehen voll zu Lasten des Patienten und führen in einer Vielzahl von Fällen zur Klageabweisung vor Gericht.

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Künstliche Befruchtung mit „falschem“ Sperma – Schmerzensgeld für Mutter! © freepik - mko
Expertentipp vom 13.04.2018 (191 mal gelesen)

Wird eine ärztliche Insemination mit Sperma eines nicht vereinbarten Spenders durchgeführt und kommt es deshalb zu körperlich-psychischen Belastungen bei der Mutter, steht ihr ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, entschied kürzlich das Oberlandesgericht Hamm.

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Expertentipp vom 03.04.2018 (348 mal gelesen)

Haftungsrechtlich relevant ist vor allem der Sturz eines Patienten beziehungsweise Bewohners im Zusammenhang mit einer „konkret geschuldeten Hilfeleistung“ (siehe Artikel vom 27.02.2018).

Weil der Aufenthalt des gestürzten Patienten/Bewohners aufgrund bereits vorbestehender Gebrechen erforderlich war, wird seitens des Haftpflichtversicherers teilweise eingewandt, dass die Verletzungsfolgen nicht auf den Sturz sondern auf die bereits vorbestehenden Gebrechen zurückzuführen seien.

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Expertentipp vom 27.02.2018 (549 mal gelesen)

Arzthaftungsprozesse werden nach der jeweils geltenden Beweislastverteilung entschieden. In der Regel muss der Patient darlegen und auch beweisen, dass dem Arzt bzw. dem Personal des Krankenhauses/ Pflegeheimes ein Fehler unterlaufen ist. Bestehen daran Zweifel, geht dies voll zu Lasten des Patienten. Eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz kann für Sturzereignisse im Krankenhaus bzw. in einem Pflegeheim gelten:

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Expertentipp vom 27.02.2018 (467 mal gelesen)

Nach ständiger Rechtsprechung stand den Hinterbliebenen bei Verlust eines Angehörigen, beispielsweise in Folge einer nicht dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung, nur ausnahmsweise dann ein eigener Schmerzensgeldanspruch zu, wenn sie durch den Verlust des Getöteten deutlich über das normale Maß hinaus in ihrem gesundheitlichen Befinden beeinträchtigt waren. Erforderlich war also eine eigene, fassbare Gesundheitsbeschädigung von einigem Gewicht.

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